Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

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Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 17.08.2018 entschieden.

Damit bestätigte das OVG unter anderem auch das hier schon besprochene Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 29.05.2018.

In den beiden hier nun im Rechtsmittelverfahren entschiedenen Fällen sind beide Antragsteller Fahrzeughalter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Die beiden Fahrzeughalter nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil, noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung der Maßnahmen gegen die Fahrzeughalter an.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann der Ansicht der Fahrzeughalter, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, nicht gefolgt werden. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Das OVG vertrat zudem auch dieselbe Meinung wie zuvor schon die VG. Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Daher ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass neben der Anordnung der Durchführung des Software Updates auch andere Zwangsmittel wie Stilllegung und Ordnungsgelder in Betracht kommen, sollt e dem Rückruf und der Durchführung des Software-Updates nicht gefolgt werden.

Den Einwand, dass die Emissionen des Einzelfahrzeugs keine messbaren Auswirkungen auf die Umwelt hätten ließ das Gericht also auch nicht gelten aus oben genannten Gründen.

Dennoch gibt es mindestens in zwei OVG-Bezirken (Bundesländern) nunmehr divergierende Rechtsprechung zu der Frage.

Im anderen Fall entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe nämlich gegenteilig. Hier ging es um die Betriebsuntersagung eines VW Amarok 2.0 TDI, der aufgrund der Manipulation der Abgasanlage im sogenannten Abgasskandal ebenso nicht der EG-Typengenehmigung entsprach.

Insbesondere seien hier, so das VG Karlsruhe, die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht eingeschränkt, sodass keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe. Zwar handele es sich bei den betroffenen Aspekten der Luftreinhaltung um hohe Schutzgüter; jedoch seien die von einem einzelnen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für diese Schutzgüter nicht konkret und unmittelbar. Nicht zuletzt zeige der seit Bekanntwerden der vorschriftswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung im Jahr 2015 vergangene Zeitraum, dass eine den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit auch aus Sicht der zuständigen Behörden nicht vorliege.

Das VG Karlsruhe sieht also unter anderem die Auswirkungen des Einzelfahrzeugs auf die Luftqualität für nicht hinreichend konkret und unmittelbar. Die Gesamtwirkung mit den Emissionen der anderen Fahrzeuge wurde nicht berücksichtigt.

Daher bleibt es vorerst, soweit hier bekannt, in allen anderen Bundesländern außerhalb Nordrhein- Westfalens sehr unsicher, ob eine Betriebsuntersagung vor Gericht letztlich Bestand hat oder nicht.

Da die Gründe des OVG Münster und der vorhergehenden Instanz gut nachvollziehbar sind, muss auch damit gerechnet werden, das sich andere Gerichte diesen Entscheidungen anschließen werden.



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