Ticketkauf (sog. Premiumversand und print@home-Option – ticketdirect)

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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Die Beklagte vertreibt über das Internet als Veranstalterin, Vermittlerin und Kommissionärin Eintrittskarten.

Während des Bestellvorgangs werden neben dem Ticketpreis inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. 2,00 EUR zudem Service- & Versandkosten angezeigt.

Streitpunkt sind die Service- und Versandkosten: 

Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart „Premiumversand“ berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 Euro „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählt der Kunde die Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ (sog. print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro. 

Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten enthaltenen Preisklauseln. 

Nachdem bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Klauseln für unwirksam erklärt haben wurden diese Entscheidungen nun auch durch den BGH bestätigt.

Dabei handelt es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die im Gegensatz zum eigentlichen Preis für den Kaufgegenstand (Ticket) von der Rechtsprechung vollinhaltlich überprüfbar sind ob sie den Vertragspartner (Käufer) unzulässig benachteiligen oder grundlegenden gesetzlichen Wertungen widersprechen.

Hier handelt es sich um den gesetzlich geregelten Versendungskauf. Danach hat der Käufer allein die eigentlichen Versendungskosten (Verpackung, Porto und ggf. Versicherung) zu tragen.

Mit der Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung wird der Käufer entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Verwender von AGB für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. 

Bei den Bearbeitungs- und Servicegebühren handelt es sich jedoch um internen Geschäftsaufwand für den keine Gründe ersichtlich sind, die eine gesonderte Berechnung aufgrund eines besonderen Aufwandes aufgrund der Eigenart der Versendung oder des Geschäfts rechtfertigen würden und die daher jedes Unternehmen selbst zu tragen habe. Vielmehr erfolge hier die Versendung automatisiert.

BGH vom 24.08.2018, AZ: III ZR 192/17

In der Folge besteht für viele Käufer solcher Tickets jetzt die Möglichkeit, die Gebühren für den Premiumversand und oder die Servicegebühr für print@home-Option- ticketdirect zurückzufordern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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