Sorgerecht: Gerichtliche Auflagen zum kindlichen Umgang mit Smartphone und Internet

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Grundsätzlich obliegt es der Entscheidung der sorgeberechtigten Eltern, ob und in welchem Umfang ihr minderjähriges Kind ein Smartphone und/oder einen vorhandenen Internetanschluss nutzen darf. Ufert der Konsum nach der Auffassung sich einmischender Dritter wie z. B. des Jugendamts aus oder erfährt das Gericht z. B. im Rahmen eines zwischen den beiden getrennt lebenden Elternteilen geführten Verfahren vor dem Familiengericht von einem unangemessenen Konsum, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch gerichtliche Anordnungen nach §§ 1666,1666a BGB in die Erziehungsbefugnis der Eltern oder eines Elternteils eingegriffen werden kann.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2018 zum Aktenzeichen 2 UF41/18 sind familiengerichtliche Auflagen zur Smartphone- und/oder Internetnutzung des Kindes nur dann zulässig, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls festgestellt werden kann. In dem Verfahren stritten getrennt lebende Eheleute über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre 9-jährigeTochter. Das Amtsgericht hatte erstinstanzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, dieser gegenüber jedoch Auflagen zur Mediennutzung und Nutzung des Smartphones des Kindes erteilt. Während der Kindesvater gegen die Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht Beschwerde einlegte, schloss sich die Kindesmutter der Beschwerde an und begehrte die Aufhebung der Auflagen.

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts griffen die Anordnungen zur Medien- und Smartphone-Nutzung unberechtigt in die grundrechtlich geschützten Elternrechte der Kindesmutter ein. Eine konkrete Kindeswohlgefährdung sei nicht festgestellt worden. Bei der pädagogischen Begleitung der Kinder bei deren Nutzung von digitalen Medien ergeben sich Spielräume, welche die Kindeseltern eigenverantwortlich festlegen dürfen. Bei der Beurteilung eines solches Sachverhalts durch ein Gericht gelte der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Eingreifens.


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