Sorgerecht & Urlaub: Sorgerechtsvereinbarung hilft, nicht nur im Urlaub!

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Nach einer Scheidung behalten Eltern meist das gemeinsame Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Deswegen haben dann beide Eltern das Recht und die Pflicht, sich gemeinsam um gemeinsame Kinder zu kümmern. Funktioniert das im Alltag einigermaßen reibungslos, wird das vor Ferien oder langen Wochenende (Brückentage wie z. B. 01. Mai, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam etc.) oft zum Zankapfel: Wer darf mit dem Kind in den Urlaub fahren – ohne Ex-Partner und vielleicht auch mit neuem Partner?

Wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden

Geht es um die Frage, wer darüber entscheidet, wer mit wem wann in den Urlaub fahren darf, ist die maßgebliche Norm im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1687. Hier geht es um die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben. Auf dieser Vorschrift beruht der Grundsatz, dass Eltern wichtige Entscheidungen für das Kind gemeinsam treffen müssen. Normale Alltagsentscheidungen darf ein Elternteil aber natürlich auch alleine treffen.

Wer darf mit dem Kind in den Urlaub fahren?

Stellt sich die Frage: Ist ein Urlaub eine normale Alltagsentscheidung? Grundsätzlich nein. Denn Entscheidungen über Urlaubsreisen des Kindes müssen deshalb grundsätzlich gemeinsam von den Eltern getroffen werden. Will ein Elternteil ohne den anderen mit dem Kind in den Urlaub fahren, muss der andere Elternteil also grundsätzlich zustimmen.

Aber auch hier kommt es unter Umständen auf den Einzelfall an: Denn eine Safari in Afrika ist natürlich etwas anderes als ein Familienbesuch im Ausland, wenn ein starker Bezug zur Familie besteht – auch wenn die Familie weit entfernt lebt. Und natürlich ist ein Tagesausflug in den Vergnügungspark anders zu bewerten als eine Kurzreise an einem langen Wochenende: Ein Tagesausflug ist beispielsweise eine Entscheidung des täglichen Lebens und darf alleine von einem Elternteil getroffen werden – das kann an einem langen Wochenende aber schon anders aussehen ...

Was tun, wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert?

Was ist aber, wenn die Zustimmung notwendig ist, der andere Elternteil die Zustimmung aber aus Schikane verweigert? Ist eine solche Entscheidung gegen eine Zustimmung nicht mit „Gründen des Kindeswohls“ zu begründen, handelt der Elternteil, der die Zustimmung verweigert, nicht im Sinne des Kindeswohls. Spricht aus Gründen des Kindeswohls nichts gegen einen Urlaub des Kindes mit dem anderen Elternteil, muss der andere Elternteil also seine Zustimmung erteilen. Tut er das nicht, kann ein Familiengericht dazu verurteilen, die Zustimmung zu erteilen bzw. kann es die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil alleine übertragen.

Was passiert, wenn man ohne notwendige Zustimmung verreist?

Stimmt der andere Teil einem Urlaub nicht zu, obwohl er es tun müsste, sollte man trotzdem nicht einfach mit dem Kind in den Urlaub aufbrechen: Denn auch das wäre ein widerrechtliches Verhalten, das erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann, z. B. ein Strafverfahren wegen Kindesentführung. Deswegen ist es immer ratsam, die Zustimmung für jeden Einzelfall einzuholen bzw. mit anwaltlicher Unterstützung bei Gericht zu beantragen, dass man alleine über Urlaubsreisen mit dem Kind entscheiden darf.

Sorgerechtsvereinbarung klärt die Fronten

Um Streit zu vermeiden – wenn es um Urlaub, aber auch wenn es um andere Dinge geht –, ist eine Sorgerechtsvereinbarung eine gute Lösung. Denn hier kann sehr genau geregelt werden, wann eine Zustimmung künftig notwendig sein soll oder wann eine Zustimmung, die nach dem Gesetz notwendig wäre, entfallen kann. Das minimiert Reibungspunkte und dient damit letztlich allen Beteiligten.

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