Strenge Maßstäbe für die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

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In Bayern gelten strenge Maßstäbe für die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers: mit Checkliste.

Der Eintritt eines neuen Gesellschafters in bisher inhabergeführte Unternehmen oder junge Start-ups führt oftmals dazu, dass sich der eigene sozialversicherungsrechtliche Status als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer verändert. Generell gilt: Sobald der Gesellschafter weniger als 50 % Anteile hat, droht ihm die Sozialversicherungspflicht.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH wird oft erstmals Jahre später bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung erkannt und kann für alle Beteiligten sehr teuer werden bzw. die Werthaltigkeit einer Gesellschaft im Nachhinein extrem gefährden. Gerade die Prüfer haben ein sehr genaues Auge auf diese – für sie sehr lukrativen – Fragen geworfen.

Sachverhalt

Mit einem derartigen Fall hatte sich vor einiger Zeit das Bayerische Landessozialgericht zu befassen. Der Kläger war 20-Prozent-Gesellschafter-Geschäftsführer, berechtigt die Gesellschaft in jeder zulässigen Form zu vertreten (= Befreiung von § 181 BGB) und konnte laut Satzung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

Entscheidung des Gerichts

Das LSG Bayern nahm dennoch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Die allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten insoweit auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ein GmbH-Geschäftsführer sei daher als abhängig Beschäftigter anzusehen, wenn er keinerlei Rechtsmacht hat, dem Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters uneingeschränkt unterworfen ist und wie ein Arbeitnehmer mit festem Gehalt, Urlaub sowie Lohnfortzahlung behandelt wurde. Da die Satzung der Gesellschaft des Klägers keinerlei weitere Regelungen enthielt, konnte der Mehrheitsgesellschafter damit alle wesentlichen Entscheidungen der Gesellschaft durchsetzen (vgl. § 47 Abs. 1 GmbHG). Der Kläger war daher als Arbeitnehmer einzustufen.

Welche Kriterien sprechen für die Sozialversicherungsfreiheit?

In der Praxis haben sich folgende Kriterien herausgebildet, bei deren Vorliegen viel für die Sozialversicherungsfreiheit spricht:

  • Beteiligung an der Gesellschaft mit mindestens 50 Prozent
  • Sperrminorität oder einstimmige Beschlussfassung
  • Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)
  • Alleinvertretungsberechtigung
  • Branchenkenntnisse
  • Weisungsgebundenheit oder -freiheit
  • Keine Kontrolle durch Gesellschafter
  • Keine Unterordnung unter Gesellschafter, sondern klare Gleichberechtigung

Statusfeststellungsverfahren bringt Sicherheit

Weil der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers immer vom Einzelfall abhängt, bringt erst ein Statusfeststellungsverfahren Sicherheit. Damit sollte nicht lange gewartet werden. Nur wenn rechtzeitig bekannt ist, ob die Behörden von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgehen oder nicht, kann noch durch neue gesellschaftsrechtliche Gestaltungen gegengesteuert werden.

Fazit: Sozialversicherungsfrei ist nur der Geschäftsführer, dem satzungsrechtliche Mitbestimmung zugesichert ist.

Ob aber eine solche weitgehende vertragliche Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers gewollt ist, sollte vorher sehr genau geprüft werden. Im Zweifel sollte ein spezialisierter Fachanwalt für Gesellschaftsrecht konsultiert werden.

Urteil des LSG Bayern vom 16.07.2015, Az.: L 7 R 181/15, im Internet unter: https://www.jurion.de/Urteile/LSG-Bayern/2015-07-16/L-7-R-181_15


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