„Spätehenklausel“ in der betrieblichen Altersversorgung wegen Diskriminierung unwirksam

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Heutzutage ist es nicht mehr ungewöhnlich, wenn 2 Menschen heiraten, von denen entweder beide oder zumindest einer schon Rente bezieht. Verstarb dann derjenige Ehepartner, der zusätzlich noch eine betriebliche Altersversorgung erhielt, ging die Witwe/der Witwer unter Berufung des ehemaligen Arbeitgebers auf die sog. „Spätehenklausel“ leer aus.

Diese Klausel konnte den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde.

Nach der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch vom 15.10.2013 - 3 AZR 294/11 - stand es jedem Arbeitgeber frei, nicht nur darüber zu entscheiden, ob er seinen Arbeitnehmern überhaupt betriebliche Altersversorgung gewähren will, sondern stand es auch noch in seinem Ermessen, auch weitere Leistungen wie Invaliditätsrenten oder Hinterbliebenenrenten anzubieten oder nicht.

Das ist ab sofort vorbei!!!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 04.08.2015 unter dem Aktenzeichen - 3 AZR 137/13 nunmehr entschieden, dass die „Spätehenklausel“ gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. Der Bezieher von betrieblicher Altersversorgung wird durch diese Klausel nämlich unmittelbar wegen seines Alters benachteiligt.

Die Benachteiligung kann auch nicht gem. § 10 Satz 3 Nr.4 AGG direkt oder indirekt gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung erfasst, soweit sie sich auf Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht, ausdrücklich nur die Alters- und Invaliditätsversorgung, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung, ergo auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung. 

Dementsprechend führt die „Spätehenklausel“ zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die während des Bezuges von betrieblicher Altersversorgung die Ehe schließen.

Das wiederum hat zur Folge, dass die Witwen und Witwer von Beziehern betrieblicher Altersversorgung nunmehr ihre Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung geltend machen können.

Die Verjährungsfrist der Grundzusage beträgt 30 Jahre. Bezüge wird es allerdings nur für die letzten drei Jahre geben, da für die jeweilige monatliche Rente die dreijährige Verjährungsfrist gilt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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