Spanische EkSt: das "Beckham-Law" und seine Anwendung

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1. Allgemeine Informationen

Das „Régimen especial para trabajadores desplazados“, besser bekannt unter dem Namen „Beckham-Law“, ist eine Sonderregelung der spanischen Einkommensteuer.

Die Sonderregelung ist für Personen gedacht, die als hochqualifizierte ausländische Arbeitskräfte nach Spanien umziehen und ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen.Ergebnis der Anwendung des Beckham-Law ist, dass die betreffende Person steuerlich als nichtansässig betrachtet wird, obwohl ein fester Wohnsitz in Spanien begründet wurde. Die Arbeitseinkünfte, bis zu einer Grenze von 600.000 Euro, werden generell mit 24% besteuert; darüber hinaus mit 45%.

2. Berechtigte

Die Person, die eine steuerliche Veranlagung gemäß des Beckham-Law in Anspruch nehmen will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

- keine Ansässigkeit in Spanien in den letzten 10 Jahrenç

- die Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist nicht maßgebend

- Umzug nach Spanien erfolgt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, wobei nicht relevant ist, ob der Arbeitgeber ein spanisches Unternehmen ist oder ob eine Entsendung (eines ausländischen Unternehmens) vorliegt

- Alternativ: die Person nimmt die Rolle eines „administrador“ (Geschäftsführer) in einem Unternehmen ein, an dem keine eigene Beteiligung über 25% vorliegt.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Antragstellung personenbezogen erfolgt und keine Erweiterung auf andere Familienmitglieder möglich ist. Ein Ehegatte muss demnach ebenfalls die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme erfüllen oder aber die entsprechenden Steuererklärungen eines in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen einreichen (Einkommensteuer, Vermögenssteuer, Auslandsvermögen, u.a.).

3. Beantragung der Anwendung des Beckham-Law

Die Sonderregelung kann erstmals in dem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, in dem sich die Person länger als 183 Tage in Spanien aufhält.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Beantragung des Beckham-Law innerhalb der ersten 6 Monate nach der entsprechenden Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung zu erfolgen hat. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Inanspruchnahme der Sonderregelung ausgeschlossen! 

Gerade für Personen, die ein Einkommen erzielen, welches sich an der Grenze zur sinnvollen Anwendung der Sonderregelung bewegt, ist es ratsam, das finanzielle Entwicklungspotenzial im Auge zu behalten. 

Die Sonderregelung kann grundsätzlich in einem Zeitraum von 6 Jahren in Anspruch genommen werden. Dem Antrag sind folgende Formulare und Nachweise beizufügen:

- Steuermodell 030

- Steuermodell 149

- Nationales Ausweisdokument und NIE

- Sozialversicherungsnummer

- Arbeitsvertrag

Die Steuerverwaltung hat ab Eingang des Antrags innerhalb einer Frist von 10 Tagen über diesen zu entscheiden. Jedoch kommt es in der Regel zu Verzögerungen, was im Rahmen des Antragsprozesses zu berücksichtigen ist.

4. Auswirkungen der Anwendung des Beckham-Law

Die Anwendug des Beckham-Law entfaltet neben den Auswirkungen auf die Einkommenssteuer auch Wirkung auf andere steuerrechtlich relevante Bereiche, wie z.B. die Vermögenssteuer und die Erklärung zu Auslandsvermögen. Hinsichtlich der Einkommenssteuer wurde bereits erwähnt, dass die Person, welche das Beckham-Law in Anspruch nimmt, wie ein Nichtansässiger behandelt wird und Arbeitseinkünfte zu einem festen Steuersatz von 24% versteuert werden müssen. Das Arbeitseinkommen, welches weltweit generiert wird, ist dabei ausnahmslos in Spanien zu versteuern. Bereits im Ausland erhobene Steuern können jedoch berücksichtigt werden.

Es ist zu beachten, dass bei Anwendung des Beckham-Law die persönliche Situation des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt wird und somit zahlreiche steuerliche Vergünstigungen wegfallen. Es ist beispielsweise unerheblich, ob man Kinder hat oder zur Miete wohnt. Ebensowenig können steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden, wenn eine Immobilie verkauft, und der Verkaufserlös reinvestiert wird.

Steuerabzüge werden lediglich bei Spenden an gemeinnützige Organisationen gewährt. 

Aus der Erfahrung lässt sich sagen, dass die Anwendung des Beckham-Law insbesondere für Personen geeignet ist, die ein hohes Arbeitseinkommen in Spanien erwirtschaften und/oder Vermögenswerte (Aktien, Auslandsimmobilien, Dividenden aus Firmenbeteiligungen) in verschiedenen Ländern besitzen und hieraus Einkünfte erzielen. 

Aufgrund der Tatsache, dass der Anwender des Beckham-Law steuerlich als Nichtansässiger behandelt wird, entfällt die Verpflichtung, das Steuermodell 720 hinsichtlich des vorhandenen Auslandsvermögens einzureichen. Das Steuermodell 720 ist nur von in Spanien ansässigen Personen einzureichen. Wegen der Möglichkeit exorbitanter Strafzahlungen bedeutet die Regelung eine erhebliche administrative Erleichterung für den Anwender des Beckham-Law.

Zu beachten sind des Weiteren die Auswirkungen der Sonderregelung auf die Vermögenssteuer, die unter Umständen anfällt, wenn man Aktien oder Immobilien in Spanien besitzt. Von den spanischen Steuerbehörden wurden verschiedene Aspekte (noch) nicht abschließend geklärt: Hinsichtlich steuerfreier Bezüge (retribución flexible) des Arbeitgebers wurde mittlerweile anerkannt, dass diese in Form von Zuzahlungen zum Kindergartenbeitrag oder zur privaten Krankenversicherung zulässig sind. Ebenso zulässig sind Vergütungen mittels Aktienoptionen und die Erstattung von Fahrkarten im ÖPNV. 

Ausgehend vom Gesetzestext, müsste ein Ausschluss von der Inansruchnahme der Sonderregelung erfolgen, sofern die berechtigte Person innerhalb der zulässigen 6 Jahre den Arbeitgeber wechselt oder gekündigt wird. Denn dann würde die Tatbestandsvoraussetzung, dass einer Arbeit in Spanien nachgegangen werden muss, nicht mehr erfüllt. Die spanischen Steuerbehörden lassen jedoch in den zurückliegenden Entscheidungen erkennen, dass der Zweck der Regelung, nämlich ausländische Expertise ins Land zu holen, vorrangig ist. Wenn man also nur „vorübergehend“ ohne Arbeit ist, so ist dies kein Grund für einen sofortigen Ausschluss. Leider wurde seitens der Steuerbehörden kein expliziter Zeitraum festgelegt, so dass jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist.

Ebensowenig geklärt ist die Frage, ob der Ehepartner, der die Voraussetzungen des Beckham-Law selber nicht erfüllt, die doppelten Freibetragsgrenzen nutzen kann, da der andere Ehepartner nicht zur Abgabe der „normalen“ Einkommensteuererklärung verpflichtet ist. Gleiches gilt für mögliche weitere Steuerabzüge wie z.B. Miete der selbst bewohnten Immobilie, Schulgeld, Haushaltshilfen bei kleinen Kindern und ähnliches. 

5. Ausschluss, Abmeldung und Wiederanmeldung

Folgende Situationen führen zu einem Ausschluss von der Inanspruchnahme der Sonderregelung:

- Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Verlust der Eigenschaft als Geschäftsführer. Zu beachten ist hier, dass der Wechsel des Arbeitgebers erlaubt ist, wenn zwischen Verlust des Arbeitsplatzes und Aufnahme der neuen Beschäftigung nicht viel Zeit vergeht. Eine strenge Fristenregelung wurde von den Steuerbehörden nicht getrtoffen, so dass in jedem Einzelfall zu entscheiden ist (s.o.).

- Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit schließt die Inanspruchnahme der Sonderregelung grundsätzlich aus. Es kommt jedoch immer darauf an, ob die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte als Einkünfte aus einer in Spanien befindlichen Betriebsstätte gewertet werden (Einzelfallabhängig).

Stellt die die Sonderregelung in Anspruch nehmende Person im Laufe der Zeit fest, dass sich das Arbeitseinkommen nicht so entwickelt, wie ursprünglich angenommen, oder dass sich die persönlichen Lebensumstände geändert haben, kann sie sich von der Anwendung freiwillig abmelden. Die freiwillige Abmeldung muss dabei stets in den Monaten November oder Dezember erfolgen, mit Wirksamkeit für das kommende Jahr.

Wer sich einmal freiwillig abgemeldet hat oder von der Sonderregelung ausgeschlossen wurde, dem ist die erneute Beantragung der Anwendung des Beckham-Law nicht mehr möglich, auch wenn innerhalb der Höchstdauer der möglichen Inanspruchnahme (6 Jahre) noch einmal die Voraussetzungen erfüllt sein sollten.


Sollten Sie Beratung zu steuerrechtlichen Verpflichtungen in Spanien benötigen, steht Ihnen unser German Desk gerne zur Verfügung.


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