Voraussetzungen der Anwendung der Fahrtenbuchmethode

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Kfz und deren steuerliche Auswirkungen sind Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen.  
   
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 15.12.2022 ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichtes München vom 16.10.2020 aufgehoben.  
   
Sachverhalt des Urteilsfalles: 
   
Die Klägerin stellt ihren Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung. Diese Dienstwagen dürfen auch privat genutzt werden. Den zu versteuernden geldwerten Vorteil durch die private Nutzung des Fahrzeuges ermittelt das Unternehmen mit der Fahrtenbuchmethode. 

Im Gegensatz zu den vielen Urteilen auf dem Gebiet war in diesem Falle nicht die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches das Problem. 

Vielmehr gerät zum Problem, dass das Unternehmen die Gesamtkosten des Kraftfahrzeuges nicht zweifelsfrei belegen konnte. 

Denn das Fahrzeug wurde fast ausschließlich bei einer Betriebstankstelle betankt, die über kein Zählwerk verfügte. Das bedeutete, dass das Unternehmen nur belegen konnte, wie viel Treibstoff es für die Gesamtheit aller Fahrzeuge eingekauft hatte. Wie viele Tankungen auf das einzelne Fahrzeug entfallen, konnte das Unternehmen nicht belegen.  
   
Deshalb hat das Unternehmen eine sehr seriöse Schätzung vorgenommen. Es hat anhand der technischen Verbrauchswerte den Verbrauch des Fahrzeuges nach Werksangaben ermittelt. Diesen so ermittelten Verbrauch hat das Unternehmen noch erhöht. Um keinen Fehler zu machen, wurde dieser Wert noch mit einem Sicherheitszuschlag versehen.  
   
Bei einer solchen Schätzung kann man sich eigentlich sicher sein, dass die tatsächlichen Kosten des Pkw durch diese Schätzung nicht unterschritten wurden.  
   
Die Entscheidung in erster Instanz   
   
Das Finanzgericht München hat diese Schätzung und Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeuges als ausreichend erachtet. Damit konnte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden..  
   
Die Entscheidung des BFH (VI R 4.4/20) vom 1.5.12.2022: 
   
Der Bundesfinanzhof hat erklärt, dass der Kläger ja gerade nicht die Gesamtkosten des Fahrzeuges belegen könne. Eine Schätzung beseitige diesen Mangel nicht. Aus diesem Grunde kommt bei der Klägerin nunmehr nicht die Fahrtenbuchmethode, sondern die für den Arbeitnehmer ungünstigere     1 % -  Prozent-Methode zum Einsatz.  
   
Hinweis: Hätte die Betriebstankstelle über ein Zählwerk verfügte, so hätte dem konkreten Fahrzeug die Gesamtmenge an Treibstoff zugeordnet werden können. Mithilfe des Einkaufspreises hätten so die Gesamtkosten des Pkw beziffert werden können, und die Fahrtenbuchmethode wäre zur Anwendung gekommen.
   
     


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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