Sparkasse kündigt Konto – Möglichkeiten der Kunden

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Kunden von Sparkassen und Postbank flattert derzeit unangenehme Post ins Haus – die Kündigung ihres Girokontos. Grund ist, dass die Kunden einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zugestimmt haben. Hinter den Änderungen stecken in der Regel Gebührenerhöhungen.

Gebührenerhöhungen bei Sparkassen und Banken sind natürlich nichts Neues. „Doch anders als früher, können sie die Gebühren nicht einfach erhöhen, sondern benötigen die Zustimmung der Kunden. Das hat der BGH 2021 entschieden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Zustimmung kann nicht vorausgesetzt werden

Die höchstrichterliche Entscheidung führt dazu, dass Banken und Sparkassen eine stillschweigende Zustimmung zu den Gebührenerhöhungen nicht voraussetzen können. Während sie früher davon ausgingen, dass eine Änderung akzeptiert ist, wenn ihr nicht ausdrücklich widersprochen wurde, müssen die Geldinstitute nun die Zustimmung von den Kunden einholen. „So können Kunden auch Gebühren zurückfordern, wenn sie der Erhöhung nicht ausdrücklich zugestimmt haben“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Einige Sparkassen ziehen aus der ausbleibenden Zustimmung zu den Änderungen nun die Konsequenz, das Konto zu kündigen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist die Sparkasse Nürnberg. Sie droht nach Medienberichten derzeit rund 10.000 Kunden mit der Kündigung des Girokontos zum Jahresende oder Anfang 2023, weil diese den Änderungen der AGB nicht zugestimmt haben. Andere Banken und Sparkassen agieren ähnlich.

Sparkasse muss Sachgrund für Kündigung haben

Für die betroffenen Kunden ist das natürlich mehr als ärgerlich, denn ohne Girokonto geht heute fast nichts mehr. Dennoch haben Banken das Recht zur Kündigung, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen zählt z.B., dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen vereinbart wurde und – wie üblich – ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Dann kann eine Bank auch ohne Begründung das Konto unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Bei Sparkassen gestaltet sich die Situation schwieriger. Sie sind nur zur Kündigung berechtigt, wenn dafür auch ein sachlicher Grund vorliegt. „Ob so ein sachlicher Grund gegeben ist, weil ein Kunde einer Gebührenerhöhung nicht zugestimmt hat, ist zumindest zweifelhaft“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Der erfahrene Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät Sparkassen-Kunden gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns unter: 0611/450230 


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