Sparkassen berechen Zinsen falsch: Kunden haben hohe Schadenersatzansprüche

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  • Die Verbraucherzentrale Sachsen hat festgestellt, dass Sparkassen ihren Kunden auf Prämiensparverträge offenbar zu wenig Zinsen gezahlt haben.
  • Zinsgutachter (wie z. B. Eibel) berechnen Schäden aus Darlehen und Dispositionskrediten zwischen 10 und 50 TEuro.
  • Möglicherweise sind auch Darlehen bei Volksbanken und Riester Sparverträgen betroffen.

Verbraucherschützer klagen an: Sparkassen haben Kunden jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt

Die Verbraucherzentrale Sachsen hält die Zinsberechnung der Sparkasse für zu niedrig. Zu Beginn der Verträge wurde oft ein Zins festgelegt, der eine Differenz zum Marktzins der Bundesbank aufwies. Dieser Abstand muss über die ganze Laufzeit gleich groß sein. Zudem ist es notwendig, dass die Sparkassen als Referenzzins einen Zins für langfristige Spareinlagen wählen. 

Das war nach Berechnungen der Verbraucherzentrale und Zinsgutachter wie Hans Peter Eibel in vielen Fällen zum Nachteil des Bankkunden nicht so. Die Sparkassen haben ihre Zinsen jahrelang fehlerhaft angepasst, sodass durch Zinseszinsen z. B. bei langjährigen Überziehungskrediten erhebliche Beträge zu viel abgerechnet wurde. Diese Beträge können und sollten Bankkunden nach Berechnung durch einen Fachanwalt für Bankrecht zurückfordern.

Bislang mehr als 300 Verträge unter der Lupe

Inzwischen habe die Verbraucherzentrale mehr als 300 Verträge in Prüfung und in ausnahmslos allen Verträgen falsche Berechnungen gefunden. Im Durchschnitt seien Zinsnachforderungen in Höhe von 2.000 bis 3.000 Euro berechnet worden. Die geringste überprüfte Nachforderung belaufe sich bisher auf 200 Euro, die höchste auf 13.000 Euro.

Sparkassen wollen Schlichtungsstelle einrichten

Der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) hatte dem MDR-Magazin „Umschau” gegenüber am 19. Februar erklärt, eine Schlichtungsstelle einrichten zu wollen, an die sich Kunden wenden könnten. Bislang ist uns keine Schlichtungsstelle bekannt. Wir empfehlen diese ohnehin nur ggf. zur Verjährungshemmung einzuschalten. Ansonsten sollte der Zinsbetrag durch einen Zinsgutachter berechnet werden und durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in voller Höhe zzgl. Zinsen und Kosten eingefordert werden.

Falsche Zinsberechnung auch durch Raiffeisenbanken und Riester-Banksparpläne

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ebenfalls unzählige Verträge aus ganz Deutschland überprüft – dabei ist ihr aufgefallen, dass auch bei anderen Banken für Produkte falsche Zinsen berechnet worden sein sollen. Fehler bei der Zinsberechnung finde man eigentlich in allen Verträgen, nicht nur in Sparkassenverträgen. So haben auch Raiffeisenbanken, genossenschaftlich organisierte Banken zu viel Zinsen berechnet. Ferner finden sich Falschberechnungen auch in Riester-Banksparplänen, die seit 2002 angeboten wurden.

Anpassungskriterien des BGH an Referenzzins

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat folgende Anpassungskriterien bei der Zinsberechnung festgelegt:

  • Referenzzins: Festlegung nach der Bundesbank-Zeitreihe WX 4260 (Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren), geglättet, gleitender Durchschnitt.
  • Keine Schwelle: Die Anpassung des Zinssatzes darf nicht erst erfolgen, wenn ein Schwellwert erreicht ist – zum Beispiel 0,5 Prozentpunkte.
  • Monatliche Anpassung: zeitliche Verzögerungen wie eine quartalsweise Veränderung sind nicht zulässig.
  • Relative Anpassung: Lag der Vertragszins zu Beginn bei vier Prozent und der Referenzzins bei fünf Prozent, muss die Bank über die gesamte Laufzeit 80 Prozent des Referenzzinses an den Kunden weitergeben. 

Justus rät: Wenn Sie ein langfristigen Dispokredit bei einer Sparkasse oder Volksbank haben oder einen Sparvertrag, wie z. B. der Prämiensparvertrag oder ein Riester-Sparvertag, dann lassen Sie die Zinsberechnung überprüfen. Auch nach Kündigung oder Abrechnung des Darlehens oder Sparvertrages ist die Rückforderung möglich.

Wir bieten Ihnen zum Thema Zinsberechnung:

  • kostenfreie Erstberatung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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  • Zinsberechnung durch einen erfahrenen Zinsgutachter und Ermittlung Ihres Schadens
  • außergerichtliche und ggf. auch gerichtliche Rückforderung des zu viel berechneten Zinsbetrages
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