Prämiensparen bei Sparkassen – Zinsen falsch berechnet

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Der Streit um Prämiensparverträge lässt nicht nach. 

Über viele Jahre hinweg galt das Prämiensparen als attraktives Angebot der Sparkassen. Dann aber kündigten die Sparkassen die langlaufenden Verträge. Die erste Klagewelle rollte. Und nun wird darüber gestritten, ob die Zinsen falsch berechnet sind. Die Verbraucherzentralen kritisieren immer wieder die Berechnung der die Sparkassen und haben eine Reihe von Musterklagen angestoßen. 

Zinsklauseln in den Prämiensparverträgen

Gegenstand der Auseinandersetzung sind beispielsweise folgende Formulierungen: 

  • Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz zur Zeit 4,0 %.
  • Das Sparguthaben wird variabel, zunächst mit jährlich 2 % verzinst.

Einigkeit besteht darüber, dass der Zinssatz in regelmäßigen Abständen anzupassen ist. Fraglich ist nur wie. Die Verbraucherzentralen werfen den Sparkassen vor, dass diese zu ihren Gunsten den Kunden einen zu geringen Zins berechnet. Je nach Dauer und Höhe der Sparrate kann es sich dabei um einen vierstelligen Betrag handeln. 

Was bemängelt die Verbraucherzentrale an den Zinsklauseln der Prämiensparverträge?

Ein variabler Zinssatz ist an sich nichts Ungewöhnliches. Um jedoch die Zinsklausel für den Kunden nachvollziehbar und kontrollierbar zu gestalten, sind eine Reihe von Kriterien zu erfüllen. 

Zum ersten muss die Zinsklausel klar und verständlich festlegen, wonach sich die Änderung des Zinssatzes richtet, der sogenannte Referenzzins. Auf diesen darf die Bank keinen Einfluss haben. 

Darüber hinaus muss erkennbar sein, wann der Zinssatz angepasst wird. Z. B. monatlich oder vierteljährlich. 

Richterliche Entscheidungen über Zinsklauseln

Der Bundesgerichtshof hatte immer wieder über die Anpassung von Zinsklauseln zu urteilen. So entschied er zum Beispiel in folgenden Fällen:

·BGH vom 17.02.2004, XI ZR 140/03: Für den Bankkunden muss die Zinsanpassung auf lange Sicht kalkulierbar sein. Die Bank hat kein einseitiges Bestimmungsrecht.

·BGH vom 21.12.2010, XI ZR 52/08: Der Referenzzins kann nicht willkürlich von der Bank angegeben werden, sondern muss sich an vergleichbar langen Prämiensparverträgen orientieren. 

·BGH vom 14.03.2017, XI ZR 508/15: Für die Findung des korrekten Referenzzinses muss der hypothetische Wille beider Parteien erforscht werden. 

Die Sparkassen bestreiten grundsätzlich nicht, dass der Zinssatz anzupassen ist. Gestritten wird aber über die Frage, welcher Referenzzins zu Grunde zu legen ist. Aus Sicht der Verbraucherzentralen wird hier der Prämiensparer massiv von den Sparkassen benachteiligt. 

Deswegen hat die Verbraucherzentrale Sachsen e.V. eine Musterfeststellungsklage vor dem OLG Dresden angestrengt. Beteiligt haben sich fast 1.000 Verbraucher. Mit Urteil vom 22.04.2020, 5 MK 1/19, entschied das Gericht, dass die in der Klage aufgeführten Zinsklauseln der Leipziger Sparkasse unwirksam ist. In der Folge ist im Wege der Vertragsauslegung ein passender Referenzzins zu ermitteln. 

Die Sparkasse hatte hier den gleitenden 5-Jahreszins für Bundeswertpapiere zu Grunde gelegt. Das Gericht hat darauf verwiesen, dass sich der Referenzzins an einer 15-jährigen Laufzeit orientieren muss. Es ist bei der Festlegung des Referenzzinssatzes zu berücksichtigen, dass die Bank den Sparer gerade zu einer langfristigen Geldanlage veranlassen wollte. 

Leider hat das OLG offen gelassen, welcher Referenzzins zu Grunde zu legen ist. Aber der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Verbraucherzentrale mit ihrem Hinweis auf die Zeitreihe WX 4260 richtig liegen dürfte. 

Eine weitere Musterfeststellungsklage hat jetzt die Verbraucherzentrale Bayern beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht. Diese richtet sich gegen eine Zinsklausel der Sparkasse Nürnberg. 

Empfehlungen für betroffene Prämiensparer

Lassen Sie Ihren Prämiensparvertrag prüfen, sollte sich eine unklare Zinsklausel in ihm befinden. Bei den Verbraucherzentralen können Sie die Zinsen kostengünstig gutachterlich nachberechnen lassen.

Für die Durchsetzung gegen die Sparkassen sollten Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen. Aus Erfahrung lehnen die meisten Sparkassen eine Nachberechnung ab. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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