Sperrung Ihres Verkäufer-Accounts auf Amazon oder eBay durch Veranlassung Ihrer Mitbewerber

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Bei einem großen Teil unserer Mandanten handelt es sich um Onlinehändler, die insbesondere neben dem Betrieb eines klassischen Onlineshops auf den bekannten Onlinemarktportalen wie Amazon und eBay ihre Waren verkaufen. Vermehrt stellen wir hierbei in den letzten Jahren fest, dass neben der klassischen Abmahnung eines Mitbewerbers Konkurrenten sich gerne der jeweiligen Meldungssysteme der einzelnen Portale bedienen. Diese Meldesysteme, welche eBay und Amazon vorsehen, sind u. a. dazu gedacht, potentielle Rechtsverletzungen von Konkurrenten bei dem Angebot von konkreten oder mehreren Produkten zu melden. Hier besteht sodann die Möglichkeit, potentielle Verletzungen des Urheberrechtes, des Markenrechtes, die Verletzung von Designrechten oder auch des Wettbewerbsrechtes zu melden.


Der Adressat wird sodann beispielsweise bei eBay über das sogenannte VeRI-System über die Meldung informiert. Im Regelfall wird der Adressat jedoch nicht nur informiert, sondern die entsprechende Meldung führt vielmehr dazu, dass der vom Konkurrenten konkret gemeldete Artikel sodann durch das jeweilige Portal aus dem Produktsortiment des Adressaten der Meldung genommen wird.


Amazon und eBay reagieren hier auf solche Meldungen nach unserer Erfahrung sehr schnell. Der Grund hierfür besteht darin, dass Sie sich im Falle des Untätigbleibens hier ggf. eigenen Ansprüchen des vermeintlich in seinen Rechten verletzten aussetzen würden.


Wir beobachten jedoch in den letzten Jahren immer mehr, dass dieses System vielfach auch missbräuchlich durch Konkurrenten verwendet wird, um dem eigenen Mitbewerber Probleme im Absatz und damit sich letztendlich auch eine eigene Absatzförderung zu verschaffen.


Gerade auf den Marktportalen eBay und Amazon stellt diese Vorgehensweise nach unserer täglichen Beratungspraxis ein beliebtes Alternativinstrument zur klassischen Abmahnung dar. Wir müssen jedoch jeden potentiellen Melder davor warnen, eine solche Infringement-Meldung vorschnell abzugeben, ohne genauestens rechtlich zu überprüfen, ob der konkret gerügte Verstoß überhaupt vorliegt.


Nach unserer Erfahrung sind solche Infringement-Meldungen in der tatsächlich überwiegenden Anzahl der Fälle angreifbar.


Jedoch ist es auch hier von entscheidender Bedeutung, für den „Gemeldeten“ juristisch richtig und korrekt vorzugehen. Neben der exakten Prüfung, ob ein Verstoß gegeben ist oder nicht, spielt hierbei auch das richtige taktische Vorgehen eine erhebliche Rolle. Ob hier sodann mit einer formellen Abmahnung gegenüber dem Melder, einer Stellungnahme und gleichzeitigen Aufforderung an das Portal die Sanktion zurückzunehmen, oder einer formlosen Aufforderung gegenüber dem Melder, beispielsweise bei Amazon den Widerruf zu erklären, vorgegangen wird, ist stets eine Frage des Einzelfalls.


1.    Welches Vorgehen bietet sich in welcher Fallkonstellation an?


Zunächst ist festzustellen, ob der erhobene Vorwurf in der Sache zutrifft. Insofern kann an dieser Stelle ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Sie genauestens beraten, ob die Ihnen potentiell vorgeworfenen Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung oder eine Designrechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Liegt diese nicht vor, muss unter taktischen Aspekten sodann besprochen werden, wie vorgegangen werden soll. Handelt es sich um einen deutschen Händler, der ausweislich seines Impressums über eine zustellfähige Adresse verfügt, oder um einen solchen, der im benachbarten Ausland seinen Sitz hat, bietet sich stets der Ausspruch einer formellen Abmahnung an, um ihn hierdurch zu veranlassen, die erfolgte Infringement-Meldung zurückzunehmen.


Wir wählen in diesen Fällen jedoch immer parallel noch den zusätzlichen Weg auch das jeweilige Portal über diese Abmahnung und über die ungerechtfertigte Meldung zu informieren. Neben der Abfassung eines entsprechenden Anschreibens an das jeweilige Portal, in dem wir dieses sodann auffordern, den Artikel oder gar den ganzen Account wieder freizuschalten, senden wir in diesen Konstellationen im Regelfall das Abmahnschreiben an den Melder in Form des Konkurrenten unseres Mandanten gleich mit. Diese Vorgehensweise führt in einer Großzahl der Fälle bereits zum Erfolg.


Etwas schwieriger wird die Ausgangssituation jedoch dann, wenn es sich beispielsweise bei dem meldenden Unternehmen um ein solches handelt, welches im entfernten Ausland sitzt. Hierbei machen wir häufig die Erfahrung bei unseren Mandanten, dass solche Meldungen gerne auf Amazon über entsprechende chinesische Händler erfolgen. In diesem Fall muss der primäre Weg die anwaltliche Aufforderung an das Portal sein. Ob hier eine zusätzliche formlose Aufforderung an den Händler Sinn macht, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.


Insofern hatten wir kürzlich einen Fall zu vertreten, bei dem exakt dies so erfolgte. Unser Mandant, in diesem Fall ist ein sehr erfolgreicher Händler auf Amazon, ist Anbieter verschiedener grafisch geprägter Metallprodukte. Er stellte eines Morgens fest, dass ein Händler aus China, ebenfalls bei Amazon angemeldet, entsprechende unberechtigte Infringement-Meldungen, und zwar auf Grundlage von vermeintlichen Design- und Urheberrechten gegenüber Amazon abgab, was sodann dazu führte, dass nach und nach ein Artikel unseres Mandanten nach dem anderen aus seinem Produktsortiment gelöscht wurde.


Wir haben daraufhin einen intensiven Austausch mit Amazon begonnen und konnten hierbei erreichen, dass Amazon letztendlich alle Angebote wieder freischaltete und sogar so weit ging, den chinesischen Händler von der Plattform Amazon zu verbannen.


In einem anderen Fall, den wir derzeit zu vertreten haben, beruft sich die Gegenseite in einer ähnlichen Konstellation auf ein vermeintlich bestehendes Design. Bei dem Blick in das Designregister konnte erkannt werden, dass dieses tatsächlich besteht. Jedoch konnte gleichzeitig erblickt werden, dass es sich bei dem Design nicht um ein solches handelt, welches rechtsbeständig sein konnte. Gegenstand hierbei sind Matratzenschoner, die die Gegenseite zum Gegenstand eines offensichtlich „nicht neuen“ Designs gemacht hat. Neben der Kommunikation mit Amazon haben wir im Auftrag unseres Mandanten parallel entsprechenden Löschungsantrag beim DPMA gestellt und auch diesen Umstand Amazon mitgeteilt.


Wie Sie sehen, stehen je nach Einzelfall verschiedene Taktiken zur Verfügung, die ein erfahrener Anwalt in diesem Bereich mit Ihnen erörtern kann. Gerade bei Amazon ist jedoch häufig festzustellen, dass dort die Mühlen etwas langsamer mahlen. Mit ein wenig Beharrlichkeit und Nachhaltigkeit erreicht man jedoch auch hier im Regelfall den gewünschten Erfolg.




2.    Welche Ansprüche habe ich als zu Unrecht gemeldeter Händler?


Die unberechtigte Meldung von Schutzrechtsverletzungen stellt nach der ständigen Rechtsprechung stets einen sogenannten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und löst daher auf normal gesetzlicher Ebene Ansprüche einerseits nach dem BGB aus. Jedoch hilft auch hier in der Tat das Wettbewerbsrecht weiter. So wird in einer solchen Verhaltensweise stets eine sogenannte Mitbewerberbehinderung i. S. d. § 4 Nr. 4 UWG gesehen, die ihrerseits Unterlassungsansprüche auslöst.


Kurzum:


a)    Unterlassung


Sie können im Hinblick auf das Verhalten der Gegenseite eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dieser verlangen.


b)    Widerruf


Sie haben ferner gegenüber dem Melder einen Anspruch darauf, dass dieser die von ihm getätigte Meldung gegenüber dem jeweiligen Portal widerruft. Erfolgt dies, so wird im Regelfall das jeweilige Portal Ihr Angebot umgehend wieder freischalten. Auch diesen Anspruch können Sie unmittelbar, entweder im Abmahnschreiben oder im formlosen Aufforderungsschreiben, gegenüber dem Händler geltend machen und natürlich auch gerichtlich erfolgreich einklagen.


c)    Anspruch auf Kosten der Rechtsverfolgung


Entscheiden Sie sich für den Ausspruch einer formellen Abmahnung nach Wettbewerbsrecht, haben Sie natürlich auch einen Anspruch darauf, dass Ihr unmittelbarer Konkurrent die Ihnen entstandenen Kosten der Abmahnung trägt. Dieser Anspruch erfolgt einerseits aus dem UWG direkt oder auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzregelungen des BGB.


d)    Schadenersatz wegen erfolgter Sperrung


Natürlich steht Ihnen auch gegenüber dem Melder ein entsprechender Schadenersatz zu. Wenngleich dieser nicht immer leicht in der Praxis zu berechnen ist, sollte dieser nach unserem Dafürhalten stets bereits im Abmahnschreiben dem Grunde nach geltend gemacht werden. Es lassen sich solche Ansprüche jedoch auch bei einer sorgfältigen Durchführung und Vorbereitung erfolgreich vor Gericht durchsetzen.


So hatten wir beispielsweise im letzten Jahr einen Fall zu vertreten, der in der Sache tatsächlich ein wenig knifflig war. Unsere Partei war u. a. Händler von Wasserhähnen. Diese wurden über Amazon angeboten. Es erfolgten mehrere Meldungen seitens einer zunächst unbekannten Person, wonach unserer Partei vorgeworfen wurde, gegen das Produktkennzeichnungsgesetz zu verstoßen. Unsere Mandantschaft konnte jedoch herausfinden, wer diese Meldung vollzogen hatte, sodass schnell der Verdacht aufkam, dass es sich um einen Angestellten aus einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen handelte. Wir haben diese Person sodann im Auftrag unserer Mandantschaft abgemahnt und vor dem Landgericht Braunschweig wegen nicht abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung unmittelbar verklagt. Das Verfahren wurde nach einer in der Tat nicht ganz so leichten Beweisführung erfolgreich für unsere Mandantschaft abgeschlossen. Das Gericht stellte hierbei fest, dass keinerlei Verstöße gegen das Produktkennzeichnungsgesetz vorlagen, mithin die Meldung rechtswidrig war. Wir hatten bereits in diesem Verfahren den Schadenersatz dem Grunde nach feststellen lassen und konnten sodann für unsere Partei für den Zeitraum der Sperrung außergerichtlich einen fünfstelligen Schadenersatz geltend machen und für unsere Partei realisieren.


3.    Wie helfen wir Ihnen im Falle einer unberechtigten Infringement-Meldung Ihres
 Konkurrenten oder einer anderen Person weiter?


Sofern Sie Betroffener einer solchen Meldung auf Amazon, eBay oder einem anderen Portal sind, wenden Sie sich gerne an uns. Wir verfügen über eine sehr hohe Expertise in diesem Bereich und haben neben zahlreichen außergerichtlichen Verfahren auch bereits zahlreiche gerichtliche Verfahren hier geführt. Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht können wir sehr schnell und zielgenau erkennen, ob die Meldung an sich berechtigt ist. Wir werden sodann mit Ihnen Ihren Einzelfall genau besprechen und Ihnen eine Taktik vorschlagen, sodass Ihr Produkt wieder schnell frei verkauft werden kann. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme. Sollten Sie eine entsprechende Infringement-Meldung erhalten haben, senden Sie uns diese gerne vorab zu. Sie rufen uns an oder schreiben uns eine E-Mail. Im Regelfall können wir noch am gleichen Tage miteinander sprechen.





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