Squeeze Out bei Sanacorp Pharmaholding – es kommt zum Spruchverfahren

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Bei der Sanacorp Pharmaholding AG hat ein Squeeze Out stattgefunden. Die Hauptversammlung hat am 02.07.2019 beschlossen, dass alle Aktien auf den Hauptaktionär, die Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung, übertragen werden soll. Damit scheiden die verbliebenen freien Aktionäre aus der Gesellschaft aus.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass in einem solchen Fall der Großaktionär, der die Aktien der freien Aktionäre übernimmt, diesen eine Barabfindung anbieten muss, die den Wert des Unternehmens wiederspiegelt. Hier sind EUR 30,57 angeboten worden. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass eine deutlich höhere Barabfindung möglich ist.

Wir raten daher den Aktionären der Sanacorp Pharmaholding AG, ein Spruchverfahren einzuleiten und gerichtlich die angemessene Barabfindung festsetzen zu lassen. Diese Möglichkeit steht denjenigen Aktionären zu, die bei einem Squeeze Out aus der Aktiengesellschaft ausgeschieden sind.

Ein wesentlicher Punkt, der für eine höhere Barabfindung spricht, ist die sogenannte Marktrisikoprämie. Sie wurde bei der Bestimmung der Barabfindung durch die Hauptaktionärin auf eine Höhe von 5,5 % festgesetzt.

Dies widerspricht der gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts München I, die auch vom OLG München bestätigt ist. Das Landgericht München I geht davon aus, dass eine Marktrisikoprämie von nur 5,0 % angemessen ist. Bereits diese Änderung bei der Marktrisikoprämie um 0,5 % führt dazu, dass die Barabfindung auf EUR 34,28 steigt. Werden noch andere Anhaltspunkte für Bewertungsfehler im Rahmen der erfolgten Begutachtung gefunden, kann der Wert für die Barabfindung sogar noch höher steigen.

Gerne vertreten wir Sie im Spruchverfahren gegen die Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung. Die Frist, in der dieses eingeleitet werden kann, läuft am 14.11.2019 ab. Um alle Vorbereitungen rechtzeitig treffen zu können und einen Antrag für Sie einreichen zu können, bitten wir um Mitteilung, dass Sie sich beteiligen wollen, bis zum 11.11.2019.

Wir gehen davon aus, dass für ausgeschiedene Aktionäre die Teilnahme am Spruchverfahren nicht mit Kosten verbunden ist. Wird ein Antrag für die Eröffnung des Spruchverfahrens nicht mutwillig gestellt und ist er ausreichend begründet, dann hat die Kosten immer die Antragsgegnerin zu tragen. Für eine Mutwilligkeit sind aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte für eine höhere Barabfindung keine Gründe ersichtlich.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie sich im Spruchverfahren beteiligen möchten oder wenn sie noch weitere Fragen in dieser Angelegenheit haben.


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