Stärkung der Verbraucherrechte durch neue Gesetzeslage

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Fristgerecht zum 13.06.2014 tritt die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) im österreichischen Rechtsbereich in Kraft, nachdem die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bereits etwas früher erfolgt ist.

Damit soll einerseits eine weitere Stärkung der Verbraucherrechte andererseits aber auch eine weitere Vereinheitlichung dieser Verbraucherrechte erfolgen, die sich (zumindest im österreichischen Rechtsbereich) ja nicht in einem einheitlichen „Verbraucherrechtegesetz“, sondern aufgeteilt in verschiedenen Rechtsmaterien finden. Das „Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz“ sieht zunächst Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) vor, überdies wird auch ein bislang nicht bestehendes (somit neues) Gesetz geschaffen, welches sich den „Fern- und Auswärtsgeschäften“ widmet (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz-FAGG). 

Die Wiedergabe sämtlicher Änderungen würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen – nur zur Veranschaulichung soll beispielsweise auf folgende Änderungen hingewiesen werden:

Die in § 429 ABGB bislang bestehende Regelung betreffend den „Gefahrenübergang“ im Falle der Versendung einer Ware sieht nunmehr vor, dass die „Gefahr“ (etwa des Verlusts der Ware während des Transports) erst dann auf den Übernehmer übergeht, wenn ihm die Ware tatsächlich zugestellt wird; dies gilt zumindest für den Fall einer vereinbarten Übersendung an den Erfüllungsort. Wird die Ware aber mit Einverständnis des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der Ware bereits mit der Übergabe der Sache an den Transporteur über (im letzteren Falle hat der Versender seine Verpflichtungen daher mit Übergabe an den Transporteur erfüllt und muss die Ware nicht noch ein weiteres Mal versenden, wenn diese auf dem Transportweg verloren geht). 

Diese dargestellten Regelungen gelten allerdings nicht für das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – hier sieht § 7b KSchG vor, dass die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung einer übersendeten Ware erst mit jenem Zeitpunkt an den Verbraucher übergeht, in welchem die Ware beim Verbraucher abgeliefert wird. Die genannte Regelung bewirkt also eine Besserstellung des Verbrauchers im Verhältnis zu einem Unternehmer, sie gilt jedoch nicht im Verhältnis zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Verbrauchern. 

Die Neufassung des § 5a KSchG sieht umfassende Informationspflichten des Unternehmers vor; insbesondere muss er nicht nur die wesentlichen Eigenschaften der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen darstellen, sondern auch die genaue Bezeichnung seines Unternehmens nennen und vor allem den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben nachvollziehbar darstellen; letztlich hat er auch den Liefer- oder Leistungszeitraum konkret anzugeben.

§ 6b KSchG sieht vor, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, im Falle einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer „mehr als den Grundtarif“ zu bezahlen; damit soll vor allem verhindert werden, dass Kunden etwa mit ihren Beschwerden auf kostenpflichtige Mehrwertnummern verwiesen werden.

Neu geschaffen wurde wie gesagt auch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das sich im Wesentlichen auf solche Geschäfte bezieht, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten oder aber unter Nutzung von Telekommunikationsmitteln (Internet, Telefon, Telefax, etc.) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden. 

Derartige Geschäfte wurden sowohl in Deutschland als auch in Österreich bereits gesetzlich erfasst und geregelt (etwa durch das TMG oder durch das e-commerce-Gesetz); die neue gesetzliche Regelung sieht aber einige durchaus wesentliche Erweiterungen und Änderungen vor.

So etwa wird nunmehr ein einheitliches Widerrufsrecht (deutsche Rechtslage) bzw. Rücktrittsrecht (österreichische Rechtslage) geschaffen, welches dem Verbraucher die Möglichkeit gibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertragsabschluss zu widerrufen. Zur Herbeiführung des Widerrufs- bzw. des Rücktritts ist grundsätzlich eine Erklärung vorgesehen (bloße Zurücksendung reicht also nicht aus), ansonsten muss der Verbraucher aber keine besondere Form einhalten (der Rücktritt bzw. Widerruf ist also auch durch ein kurzes E-Mail oder sogar durch einen Telefonanruf möglich). 

Im Falle des Widerrufs bzw. Rücktritts ist der Verbraucher verpflichtet, die empfangene Ware spätestens innerhalb von 14 Tagen an den Unternehmer zurückzusenden. Ob der Verbraucher oder aber der Unternehmer die Kosten dieser Rücksendung zu tragen hat, richtet sich nach einer allfällig bestehenden Vereinbarung. Sieht die Vereinbarung (wie sie  typischerweise durch das Akzeptieren von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen wird) vor, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, so ist eine derartige Regelung nach der neuen Rechtslage grundsätzlich wirksam. Hat es der Unternehmer aber unterlassen, den Verbraucher schon vor Geschäftsabschluss (etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) darauf hinzuweisen, dass die Rücksendekosten vom Verbraucher zu tragen sind, so hat nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer diese Rücksendekosten zu tragen. 

Das Rücktrittsrecht bzw. Widerrufsrecht gilt allerdings nicht für sämtliche möglichen Rechtsgeschäfte – das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor (zum Beispiel bei Dienstleistungen, die vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen und vollständig erbracht worden sind, bei Waren, die nach den persönlichen Bedürfnissen des Verbrauchers angefertigt wurden oder schnell verderben, bei Waren, die aus Hygienegründen versiegelt wurden, sofern die Versiegelung entfernt wurde, bei versiegelten Ton- oder Videoaufnahmen bzw. bei Computersoftware, sofern die Versiegelung durchbrochen wurde). 

Wesentliche Klarstellungen wurden auch für die Ausgestaltung von „Webshops“ getroffen, also für die Gestaltung von Internetportalen, über die Online-Handel betrieben wird (also für den „Paradefall“ eines Fernabsatzgeschäftes). Abgesehen davon, dass die Impressumpflicht verschärft wurde (damit soll es dem Verbraucher ermöglicht werden, sämtliche wichtigen Informationen über den Unternehmer zu erhalten), muss das Onlineportal zwingend auch Informationen über den bestehenden Datenschutz aufweisen (in welchen dargestellt wird, wie das Unternehmen mit den Daten des Kunden umgeht und welche „Cookies“ auf dem Computer des Verbrauchers während des Bestellvorganges abgespeichert werden). Überdies sieht das Gesetz auch vor, dass die Gültigkeit des Bestellvorganges durch den Verbraucher unmissverständlich klargestellt werden muss – abgesehen davon, dass dem Verbraucher noch vor Absendung seiner Bestellung eine „Bestellbestätigung“ zur Verfügung zu stellen ist, muss auch das für den Abschluss der Bestellung anzuklickende Bedienfeld (also der „Button“) eine eindeutige Kennzeichnung tragen, aufgrund derer unmissverständlich klargestellt ist, dass das Anklicken diese Funktionsknopfes endgültig die Zahlungspflicht des Verbrauchers auslöst (etwa durch die Bezeichnung „Kaufen“ oder „Zahlungspflichtig bestellen“). 

Sämtliche dargestellten Informationen, insbesondere also das Impressum, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Datenschutz-Information müssen an gut auffindbarer Stelle vorhanden sein und ohne Schwierigkeiten erreicht werden können – im Allgemeinen gilt hier die „Zwei-Klick-Regel“, wonach die erforderlichen Informationen also spätestens mit dem zweiten Klick auf der Website des Unternehmers zur Verfügung stehen müssen. 

Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in den Mitgliedsstaaten stellt letztlich nichts anderes dar als eine konsequente Weiterverfolgung der „Verbraucherpolitik“ der Europäischen Union, wie sie beispielsweise auch schon aus dem Bereich des Lebensmittelrechts bekannt ist – zum einen verpflichtet die Rechtslage die Unternehmer, den Kunden sämtliche wesentlichen Umstände in gut verständlicher und leicht auffindbarer Form mitzuteilen, zum anderen ermöglicht die Rechtslage den Unternehmern aber auch einen ausreichenden Gestaltungsspielraum, um ihre Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern zu regeln. Obwohl die neue Rechtslage unzweifelhaft zu einer Stärkung der Verbraucherrechte und letztlich auch dazu führt, dass insbesondere Angebote im Online-Handel transparenter und übersichtlicher als bisher auszugestalten sind, empfiehlt es sich für Verbraucher dennoch, sich genau mit dem Internet-Auftritt des potentiellen Vertragspartners zu beschäftigen. So etwa zielt die Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie und die daraus resultierende Verpflichtung des Unternehmers, die erforderlichen Informationen auf seiner Website bekanntzugeben, nicht etwa darauf ab, den Verbraucher vor Nachteilen welcher Art auch immer zu schützen, sondern bezweckt nur, dass der Unternehmer den Verbraucher über die angestrebte Art der Datenverwendung aufzuklären hat. Ob diese Verwendung der Daten auch im Interesse des Verbrauchers liegt, hat dieser also letztlich selbst zu entscheiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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