Stammkapital: Muss ich das Stammkapital aufheben? Wann liegt eine verdeckte Sacheinlage vor?

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Das Stammkapital stellt sozusagen das Startkapital der GmbH dar. Es soll als Haftungssumme dienen und die Gläubiger der GmbH dürfen darauf vertrauen, dass diese genügend Kapital hat.

In der Realität ist das etwas anders. Denn das Stammkapital muss nicht unangetastet auf dem Konto als Haftsumme liegen bleiben. Es darf selbstverständlich für geschäftliche Zwecke ausgegeben werden. Dass eine GmbH also das Stammkapital noch zur Verfügung hat und damit zahlungsfähig ist, ist nicht gewiss. Sicher ist nur, dass zur Zeit der Gründung das Stammkapital vorhanden war (oder vorhanden sein sollte).

Auch wenn das Kapital ausgegeben werden darf, muss darauf geachtet werden, dass durch Rückzahlungen an den oder die Gesellschafter keine verdeckte Sachgründung vorliegt. Das kann auch unabsichtlich schneller vorkommen, als man denkt. Eine verdeckte Sachgründung kann nämlich auch bei Verrechnungen mit (Darlehens-)Forderungen vorliegen. Im Zweifel sollten sich die Gesellschafter von einem Anwalt beraten lassen.

Eine verdeckte Sacheinlage kann z. B. dann vorliegen, wenn die Gesellschaft vom Gesellschafter einen Gegenstand kauft. Eine unzulässige Abrede wird nach der Rechtsprechung des BGH immer dann vermutet, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Leistung der Einlage und der Übertragung des Gegenstandes besteht. Die Rechtsprechung unterstellt dann, dass eigentlich dieser Gegenstand als Sacheinlage bei der Gründung eingebracht werden sollte.

Nach früherer Rechtslage war damit die GmbH-Gründung im Ganzen nichtig. Mittlerweile hat der Gesellschafter nur die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert (Drittvergleich) zu dem von der Gesellschaft bezahlten Wert nachzubezahlen. Das macht für den Fall, dass die GmbH in die Insolvenz kommt, einen großen Unterschied für den Gesellschafter, der eben nicht noch einmal das ganze Stammkapital bezahlen muss, sondern ggf. nur die Differenz zum tatsächlichen Wert des Gegenstands.

Ebenso muss sich das Geschäftsführergehalt daran messen lassen, ob auch ein Nicht-Gesellschafter dieses Gehalt bekommen hätte. Sollte sich der Geschäftsführer von dem Stammkapital ein überhöhtes Gehalt auszahlen, würde das gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen und er hätte den unangemessenen Teil der Vergütung wieder bis zur Höhe des fehlenden Stammkapitals zurückzuzahlen. Gegen ein angemessenes Gehalt, das aus dem Stammkapital gezahlt wird, spricht grundsätzlich nichts.

Im Übrigen gilt das Verbot der verdeckten Sachgründung entsprechend bei Kapitalerhöhungen (verdeckte Sacheinlage).



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