Status von Ein-Euro-Jobbern

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Einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II wurde von der ARGE eine Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in einer Schule vorgeschlagen. Nachfolgend schloss sie mit der ARGE eine Eingliederungsvereinbarung ab. Nach deren Inhalt sollte sie die üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin leisten. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 20 Stunden betragen. Sie sollte zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten. Die Tätigkeit war bis zum Ende des Jahres befristet. Fortan verrichtete sie diese Tätigkeit und wurde neben 2 regulären Arbeitnehmern eingesetzt. Nachfolgend verklagte die Ein-Euro-Jobberin den Arbeitgeber auf Zahlung eines regulären Arbeitslohnes und auf Weiterbeschäftigung über das Jahresende hinaus. Sie ist der Ansicht, dass nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorgelegen hätten. Aus diesem Grunde sei stillschweigend ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sowohl das Arbeitsgericht Ludwigshafen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Berufungsinstanz wiesen ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und wies die Revision zurück. Ein Vergütungsanspruch gegenüber der Firma sei zu vereinen, weil sie in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Ihr sei von der ARGE eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verschafft worden sei. Hierbei handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis und um kein Arbeitsverhältnis. Dies gelte auch, wenn nicht die gesetzlichen Schranken für eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB-II vorgelegen hätten. Dies führe nämlich allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit. Es sei auch kein faktisches Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

BAG vom 26.09.2007, 5 AZR 857/06 sowie 5 AZR 858/06


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