Steinschlag durch Lkw – Wer beweist, gewinnt
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[image]Ein Pkw, der hinter einem mit Steinen beladenen Lkw herfuhr, wurde durch einen Steinschlag beschädigt. Die Fahrerin verklagte den Lkw-Halter. Mit Erfolg. Denn sie hatte eine Zeugin an ihrer Seite. Vor dem Landgericht (LG) Heidelberg wurde über einen Steinschlagschaden verhandelt. Der Vorfall im zugrundeliegenden Fall ereignete sich auf der Autobahn. Ein Lkw hatte Bauschutt und Sandkies geladen. Plötzlich trat an der Frontscheibe des unmittelbar dahinter fahrenden Pkw durch einen Steinschlag ein Loch auf, das sich im Laufe der Weiterfahrt schnell zu einem Riss ausdehnte.
Geistesgegenwärtige Reaktion
Die Pkw-Fahrerin reagierte geistesgegenwärtig und forderte ihre mitfahrende Tochter auf, schnell den vor ihnen fahrenden Lkw mit dem Handy zu fotografieren. So konnte der Halter des Fahrzeuges ermittelt werden. Von ihm forderte die Pkw-Fahrerin die Kosten für die Autoscheibenreparatur. Aber er wollte nicht zahlen und so endete der Streit vor Gericht. Gemäß § 7 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) haftet der Fahrzeughalter, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs ein Schaden entsteht.
Haftung des Fahrzeughalters
Das Amtsgericht verneinte einen Anspruch der Fahrerin, da sie nach seiner Ansicht nicht beweisen konnte, auf welche Art und Weise der Schaden genau entstanden sei. Zum Beispiel könne der Stein vom Lkw heruntergefallen sein oder von ihm von der Straße heraufgeschleudert worden sein. Dem trat das Landgericht in zweiter Instanz entschieden entgegen: Bei der Halterhaftung aus Betriebsgefahr reiche es aus, wenn erwiesen ist, dass der Stein vom Lkw stammt.
Glaubwürdige Zeugin
Dank der Zeugenaussage der Tochter gelang es der Fahrerin, die Richter davon zu überzeugen, dass der Lkw den Schaden verursacht hatte. Ihre Aussage erschien glaubwürdig. Zwar war sie eine Angehörige der Klägerin, aber sie hatte ebenfalls ausgesagt, dass sie nicht mitbekam, als der Stein die Scheibe traf, weil sie kurz nach unten gesehen hatte. Die Tochter konnte jedoch bezeugen, dass das Loch zuvor noch nicht da gewesen war und sich zu einem Riss vergrößert hatte.
(LG Heidelberg, Urteil v. 21.10.2011, Az.: 5 S 30/11)
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