Stellplätze und Rücksichtnahmegebot im Baurecht

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In baurechtlichen Nachbarklagen kommt es darauf an, dass Normen verletzt werden, auf die sich spezifisch die Nachbarn berufen können. Auch Stellplätze können nachbarrechtlich relevant werden, allerdings nicht immer.

Am 19.11.2021 entschied das OVG Lüneburg, dass das im Baurecht relevante Rücksichtnahmegebot nicht vorsieht, neu gebaute Stellplätze genau an die Umgebung anzupassen (1 ME 76/80). Wenn in einem Gebiet bereits Stellplatzverkehr gegeben ist, ist es erst dann nicht mehr zumutbar, rückwärtige Stellplätze zu schaffen, wenn die neu entstandenen Belästigungen die vorherigen übertreffen. 

Im zugrundeliegenden Fall richteten sich die Antragsteller, die Eigentümer eines Grundstücks sind, gegen eine erteilte Baugenehmigung. Diese erlaubte den Bau eines Mehrfamilienhauses auf einem Nachbargrundstück. Die Antragsteller fühlten sich durch den Verkehr zu den Stellplätzen, die hinter dem neuen Gebäude errichtet werden sollten, einschränkt.

Eine erste Anfechtungsklage war erfolgreich. Die neue Genehmigung umfasste weniger Wohneinheiten mit einem eingebauten Garagenstellplatz. Jedoch waren weiterhin drei Stellplätze für den rückwärtigen Bereich eingeplant. Der verursachte Lärm dieser Stellplätze sollte durch eine Schutzwand abgefangen werden. Dagegen gingen die Antragsteller erfolglos vor. Bereits das VG lehnte den Antrag ab, da das Gebot der Rücksichtnahme keinen Anspruch auf „absolute Ruhe in rückwärtigen Ruhezonen“ vorsehe.

Auch das OVG Lüneburg wies die neue Beschwerde der Kläger zurück und erkannte die Baugenehmigung an. Das Rücksichtnahmegebot sehe nicht vor, dass neu geschaffene Stellplätze sich genau an die Umgebung anpassen müssen – weder durch Anzahl noch durch Position. Sofern bereits andere rückwärtige Stellplätze gegeben seien, sei der Bau neuer Stellplätze lediglich dann unzumutbar, wenn die dadurch entstandenen Belästigungen die vorhandenen übertreffen. Darüber hinaus könne es dem Bauherrn nicht untersagt werden, den Verkehr in den hinteren Bereich seines Grundstücks zu lenken, wenn er andernfalls benachteiligt wäre. Entscheidend sei demnach die jeweilige Zufahrtssituation. Die Auflage des Baus einer Lärmschutzwand würde im vorliegenden Fall genügend Schutz für das Nachbargrundstück liefern, sodass der Bau neuer Stellplätze für die Antragsteller zumutbar sei.

Foto(s): Janus Galka


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