Steuerfalle Fotovoltaikanlage?

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Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2021 ändern darf, um Investitionsabzugsbeträge für Fotovoltaikanlagen rückgängig zu machen. Diese Änderung folgt aus der Steuerbefreiung von Einkünften aus bestimmten Fotovoltaikanlagen, die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt wurde. Die Gerichtsentscheidung basiert darauf, dass durch die Steuerbefreiung die Bedingungen für den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr erfüllt werden können. Zudem sieht das Gericht in der rechtlichen Änderung keine unzulässige Rückwirkung, da lediglich die Steuerfreiheit der Einnahmen und nicht die Regelung des Investitionsabzugsbetrags selbst geändert wurde. Betroffene sollten Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen, um eine potentielle Rückerstattung der Steuerzahlungen zu sichern, auch wenn der Ausgang solcher Einsprüche ungewiss ist und eine endgültige Klärung wohl erst durch höhere Gerichtsinstanzen erfolgen wird.

„Hallo Herr Höfer! Das Finanzamt will meinen Einkommensteuerbescheid 2021 ändern, weil ab 2022 die Gewinne aus der Fotovoltaikanlage steuerfrei sind. Dürfen die das?“

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich in einem Eilverfahren darüber entschieden, ob Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG rückgängig gemacht werden dürfen. Die Frage musste entschieden werden, weil mit dem Jahressteuergesetz 2022 die Einkünfte aus bestimmten Fotovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei gestellt wurden.

Wie so viele hatten auch die Hausbesitzer in dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Verfahren im Jahr 2021 den Entschluss gefasst, eine Fotovoltaikanlage auf Ihr Haus bauen zu lassen. Im Jahr 2021 galt: Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt, erzielt gewerbliche Einkünfte im Sinne des EStG. Aus diesem Grund machte man regelmäßig von einer Regelung Gebrauch, die es ermöglichte 50 % der Anschaffungskosten schon im Jahr vor Anschaffung gewinnmindernd abzusetzen, der sogenannte Investition.

Was ist das Problem?

Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet und so seinen Gewinn mindert, ohne innerhalb von drei Jahren tatsächlich zu investieren, muss den Investition auflösen. Dann muss der Einkommensteuerbescheid des Jahres in dem der Investition gebildet wurde geändert werden. Die im Einzelnen umstrittene und komplizierte forsch hinter dem Investition setzt aber immer voraus, dass auch in den Jahren nach der Bildung dieses Postens einen Gewinn ermittelt wird.

Steuererhöhung durch Steuerbefreiung?

Durch das Jahressteuergesetz 2022 kam eine Steuerbefreiung in das Einkommenssteuergesetz, die Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen bestimmter Größen steuerfrei stellt. Mit der Steuerbefreiung geht einher, dass kein Gewinn mehr ermittelt werden muss. Da man nun auch keinen Gewinn mehr ermitteln muss, können die Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erfüllt werden. Weil diese Bedingungen nicht mehr erfüllt werden können, muss der Einkommensteuerbescheid 2021 geändert werden. So jedenfalls die Logik des Finanzamts, die das Finanzgericht Köln nun gebilligt hat.

Änderung wegen Rückwirkung unzulässig?

Das Finanzgericht Köln hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vorliegt. Eine solche unzulässige Rückwirkung kann dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber einen abgeschlossenen Sachverhalt nachträglich ändert. Das Finanzgericht Köln weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vorschrift des §§ 7g EStG, die den Investitionsabzugsbetrag regelt, nicht geändert wurde. Geändert wurde lediglich die Steuerfreiheit der Einnahmen aus Fotovoltaikanlagen. So kommt das Finanzgericht Köln zu dem Ergebnis, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung nicht vorliegt.

Was kann ich tun?

Wenn Sie selbst von dieser Konstellation betroffen sind, ist es sinnvoll, Einspruch gegen den Änderungsbescheid einzulegen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Einspruches sind ungewiss, es dürfte aber zeitnah eine Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgen, vielleicht wird sogar der Weg vor das Bundesverfassungsgericht beschritten. Sollte eines der beiden Gerichte dann zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rückwirkung vorliegt und die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2021 in dieser Konstellation rechtswidrig war, kann dies nur geltend machen, wer einen Einspruch eingelegt hat. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln dürfte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg haben. Man muss also in den sauren Apfel beißen und zunächst einmal die Steuern zahlen, um sich die Chance auf Erstattung zu bewahren. 

Also Einspruch einlegen und auf die Rückwirkung verweisen!

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/bru-no-1161770/

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