Was ist ein Haftungsbescheid des Finanzamts? Wie kann ich mich dagegen wehren?

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Was macht das Finanzamt, wenn es die festgesetzten Steuern von einer GmbH nicht eintreiben kann? Es versucht, die Steuern von jemand anders zu bekommen; aber wie geht das? Hier kommt der Haftungsbescheid ins Spiel.

Stellen wir uns vor, eine GmbH gerät in Schieflage. Das kann schneller passieren, als es einem lieb ist. Wenn nun die GmbH aber ihre Steuern nicht mehr zahlen kann, ist das nicht das Ende. Es gibt nämlich verschiedene Haftungsansprüche z.B. gegen die Geschäftsführer der GmbH, vereinzelt aber auch gegen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sogar Mitarbeiter der Buchhaltung.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine GmbH die Geschäftsführer oder Gesellschafter vollständig vor Haftungsrisiken schützt. Während die Gesellschafter seltener von Haftungsansprüchen durch das Finanzamt betroffen sind, trifft es die Geschäftsführer umso häufiger. 

Was ist ein Haftungsbescheid vom Finanzamt?

Ein Haftungsbescheid ist anders als ein Steuerbescheid. Denn ein Steuerbescheid gegen den eigentlichen Steuerschuldner liegt dann schon vor. Im Beispiel oben wären das z.B. die Körperschaftssteuerbescheide gegen die GmbH.


Der Haftungsbescheid leitet nun die Steuerschuld von dem eigentlichen Steuerschuldner auf den Haftenden über. Dabei bleibt der Steuerschuldner weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Der Haftende muss als eine für ihn fremde Steuerschuld bezahlen!

Wer haftet für Steuern?

Es gibt im Wesentlichen zwei Fallgruppen in denen die Finanzämter mit Haftungsbescheiden versuchen, Steuerschulden bei Haftungsschuldnern einzutreiben. In die erste Fallgruppe gehören Fälle der Geschäftsführer, die Ihre Pflichten verletzen. In die zweite Fallgruppe gehören die Fälle der Steuerhinterziehung. Beide Fallgruppen haben einige Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede.

Wann haften Geschäftsführer für die Schulden?

Geschäftsführer haften für die Steuern einer GmbH, wenn sie Ihre Pflichten verletzen und die Steuer bei der GmbH einzutreiben gewesen wäre, wäre da nicht die Pflichtverletzung gewesen… Aber welche Pflichten treffen einen Geschäftsführer?

Im Kern müssen Geschäftsführer einer GmbH oder anderer Gesellschaften dafür sorgen, dass die steuerlichen Pflichten erfüllt werden. Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu zahlen sind hier die wesentlichen Pflichten. Wer die Steuererklärungen seiner Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder durch einen Steuerberater abgeben und besorgen lässt, riskiert Ärger. Denn es droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, aber auch die Haftung; dann ist der schützende Effekt der GmbH dahin!

Haftung bei Übertragung von Pflichten

Der Geschäftsführer muss also dafür sorgen, dass diese Pflichten erfüllt werden. Überträgt er sie auf einen Steuerberater, muss er den Steuerberater kontrollieren! Der beste Steuerberater hilft nichts, wenn die Abgabefrist nicht eingehalten wurde und die GmbH insolvent ist, wenn das Finanzamt sein Geld haben will.

Pflicht zur Liquiditätsplanung

Geschäftsführer haften auch, wenn Sie kein Geld vorhalten, um Steuern nach Erhalt der Bescheide zu bezahlen. Auch wenn Steuerbescheide manchmal nicht erwartet werden, darf das nicht dazu verleiten, nicht vorausschauend das Geld für das Finanzamt zurückzuhalten. Gerade in einer schwierigen Situation werden gerne Lieferanten, Mitarbeiter oder auch die Sozialversicherungen zuerst bedient. Dann ist für das Finanzamt kein Geld mehr da. Das holt es sich dann vom Geschäftsführer… Das kann man vermeiden, wenn man alle Gläubiger gleich bedient und nur anteilig bezahlt.

Haftung bei Steuerhinterziehung

Schlechter gestellt als Geschäftsführer sind Geschäftsführer, die strafbar Steuern hinterzogen haben. Denn die Haftung der Steuerhinterzieher ist noch strenger. In dieser zweiten Fallgruppe wird besonders streng hingeschaut.

Beweislast des Finanzamts 

Die erfreuliche Nachricht in diesem Zusammenhang ist, dass das Finanzamt die meisten Tatsachen beweisen muss, allerdings muss der Geschäftsführer mitwirken. So müssen z.B. Unterlagen beigebracht und Auskünfte erteilt werden. Wer sich als Geschäftsführer hinstellt und keine Fragen beantwortet, muss in der Regel damit rechnen, für die volle Summe zu haften.

Typische Fehler des Finanzamts

Es gibt Fehler, die das Finanzamt immer wieder macht, durch die man die Haftung vermeiden oder aber begrenzen kann.


Häufig werden einfach pauschal die Steuerschulden der Gesellschaft dem Geschäftsführer aufgebrummt. Gerade wenn aber Wechsel in der Geschäftsführung stattgefunden haben, muss man hier genau hinschauen. Fiel die Frist zur Steuererklärung in den Zeitraum der Geschäftsführung? War bei Übernahme der Geschäftsführung überhaupt noch genug Geld vorhanden, um die dann fälligen Steuern zu zahlen? Hier kann bei Wechseln viel schiefgehen! Gerade auch bei den Finanzämtern!


Das Finanzamt darf nicht bessergestellt werden als andere Gläubiger in einer Krise des Unternehmens. Werden also Lieferanten, Mitarbeiter und Sozialversicherung z.B. nur zu 67,857 % bezahlt, dann steht dem Finanzamt nicht 100% vom Haftungsschuldner zu. Auch nicht die 32,143 % Unterschied zum vollen Steuerbetrag. Nein! Dem Finanzamt steht dann auch nur 67,857 % der Beträge zu. Nicht mehr, nicht weniger. Das bedeutet aber auch, dass man bei der Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid genau hinschauen muss, welche Gläubiger in welchem Anteil bezahlt wurden. Das spart Geld! 

Ihnen droht der Erlass eines Haftungsbescheides? Das Finanzamt hat Sie angeschrieben und will von Ihnen eine Stellungnahme? Sie haben eine ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten und wollen Klage erheben? 


Bei Fragen rund um den Haftungsbescheid stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.



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