Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vor beendeter Steuerhinterziehung

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Gem. § 374 AO wird mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Zollkodexes hinterzogen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft. In dieser letzten Variante wird die Beihilfe zur Täterschaft erhoben, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist.


Im vorliegenden Fall war der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dieser hatte, nachdem der ursprünglich vorgesehene Abnehmer des Vortäters abgesprungen war, für diesen Kontakt mit einem Dritten aufgenommen, der an der Abnahme der Zigaretten interessiert war, traf sich mit diesem und dem Vortäter  und erhielt für die Vermittlung des Geschäftes aus der Lieferung 1.500 Stangen Zigaretten zu einem Vorzugspreis, die er weiterverkaufen ließ und sodann mit dem Vortäter abrechnete. Nach Auffassung des BGH mit Beschluss vom 09.02.2012 zum Aktenzeichen 1 StR 438/11 war der Verurteilung wegen Absatzhilfe nicht nur die Übernahme der 1.500 Stangen Zigaretten - und im Übrigen  bloße Beihilfe zur Steuerhinterziehung - zu Grunde zu legen.


Dem stand nicht entgegen, dass die Steuerhinterziehung zum Tatzeitpunkt noch nicht beendet war: Nachdem bereits eine nur versuchte Tat als Vortat einer Sachhehlerei ausreichen kann, wenn diese den Vortäter bereits in den Besitz der Sache gebracht hat, komme es nicht allein auf das formale Stadium der Vortat an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. So sei die Möglichkeit des Absatzes regelmäßig der eigentliche Grund für die Steuerhinterziehung in Form des Zigarettenschmuggels. Hier bestünde die sichere Erwartung eines gewinnbringenden Weiterverkaufs und nicht etwa die Absicht der bloßen Verwahrung in einem Versteck. Eine typische Hilfsleistung sei hierbei gerade auch die Vermittlung von Kontakten zu Kaufinteressenten. In diesen Fällen werde die Steuerhinterziehung erst mit Übergabe der Schmuggelware an den Kaufinteressenten beendet. Eine Verurteilung allein wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung würde hingegen das typische Tatunrecht in der Mitwirkung am Absatz nicht erfassen.


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