Steuerliche Anerkennung der Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung)?

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Nach einem aktuellen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 (Az. 3 K 1498/18) können die Kosten  einer Liposuktion (Fettabsaugung) bei einer Lipödemerkrankung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn eine diesbezügliche ärztliche Verordnung vorliegt. 

Das Sächsische Finanzgericht ist damit von der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Nach dieser war das Vorhandensein eines amtsärztlichen Gutachtens zwingend erforderlich, um eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung herbeizuführen. Zu beachten ist aber, dass das hier genannte Urteil leider noch nicht rechtskräftig ist.

Im konkreten Fall hat  das Finanzamt die Anerkennung der erheblichen Kosten als außergewöhnliche Belastung verweigert, weil die Liposuktion bei Lipödem eine "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" sei und die Klägerin vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten und auch k eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung eingeholt habe.

Das Sächsische Finanzgericht gab hingegen der Klägerin recht, weil sich der Stand der Wissenschaft schon vor einigen Jahren gewandelt habe. Die Liposuktion bei Lipödem sei nicht als Schönheitsoperation anzusehen, sondern diene der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und der Vermeidung von Folgeerkrankungen. Die Richter begründeten dies unter anderem mit Beiträgen in der medizinischen Fachpresse. Im Ergebnis sei im konkreten Fall eine ärztliche Verordnung ausreichend.

Zu beachten ist aber, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die von den Finanzämtern nicht auf gleichgelagerte Fälle angewandt werden muss. Dennoch können Steuerpflichtige sich natürlich hierauf berufen. Zudem ist zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingereicht worden, sodass sich noch Änderungen ergeben können.



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