Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck darf verweigert werden

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 04.06.2020

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.06.2020 (Aktenzeichen 10 Sa 2130/19) entschieden, dass Arbeitnehmer die Nutzung eines Zeit­er­fas­sungs­sys­tems, das mit einem Fin­ger­ab­druck-Scan­ner be­dient wird, verweigern dürfen. Denn ein solches Zeiterfassungssystem ver­ar­bei­te auch dann bio­me­tri­sche Daten, wenn es nur die Fin­ger­li­ni­en­ver­zwei­gun­gen ver­wen­de, was datenschutzrechtlich äußerst problematisch sei. Sollte der Arbeitgeber wegen der Weigerung des Arbeitnehmers eine Abmahnung aussprechen, muss diese vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden.

Der Hintergrund:

Der betroffene Arbeitnehmer ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Sein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen. Der betroffene Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die sich der Arbeitnehmer gewandt hat. 

Das LAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nur im Ausnahmefall möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung hier tatsächlich erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Verweigerung der Nutzung des Systems stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, sodass der betroffene Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen könne.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Roschlau LL.M.

Beiträge zum Thema