Vorsicht beim Kurzarbeitergeld: Einkommensteuer und Jahresurlaub

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Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist mit einkommensteuerlichen und arbeitsrechtlichen Problemen verbunden.

Einkommensteuerlich gilt, dass Kurzabeitergeld zwar steuerfrei ist, allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach dem Einkommensteuergesetz. Das bezogene Kurzarbeitergeld ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und kann dazu führen, dass der persönliche Einkommensteuersatz spürbar erhöht wird. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung im Mandantenkreis galt dies bereits vor der Corona-Pandemie. Das Kurzarbeitergeld stellt eine sogenannte Lohnersatzleistung dar. Solche Lohnersatzleistungen haben sehr häufig den hier beschriebenen Progressionseffekt.

Arbeitsrechtlich ist auf ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 6 Sa 824/20, hinzuweisen. Es ging um einen Streitfall zur "Kurzarbeit null". Nach diesem Urteil vermindert sich nicht nur die eigentliche Arbeitszeit, sondern auch der Urlaubsanspruch. Begründet wird dies mit einer entsprechenden europarechtlichen Rechtsprechung sowie mit der Argumentation, dass eine "Kurzarbeit null" nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit verglichen werden kann, bei der bekanntlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch begründet wird. 

Soweit ersichtlich, ist dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber im Fall von "Kurzarbeit null" den Jahresurlaubsanspruch seiner Arbeitnehmer empfindlich kürzen kann. Die Rechtslage muss natürlich weiter im Blick behalten werden. Soweit bekannt, handelt es sich um die erste Entscheidung eines höherrangigen Gerichts zu arbeitsrechtlichen Folgen der "Kurzarbeit Null".



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