Steuerliche Regelungen für Familiendarlehen und Angehörigendarlehen: Was Sie unbedingt wissen müssen!

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1. Ausgangssituation

Es ist Familienmitgliedern erlaubt, die Beziehungen zwischen ihnen auf steuerliche Weise so zu gestalten, dass diese für sie so günstig wie möglich sind. Die vorgenommene Gestaltung muss jedoch während der ganzen Dauer der vertraglichen Vereinbarung in Übereinstimmung mit dem stehen, was Dritte üblicherweise vereinbaren würden, wenn sie ein vergleichbares Darlehensverhältnis schließen würden.

Die Grenze bildet der steuerliche Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, der jedoch nicht ohne Weiteres und nur mit erheblichen Hürden in diesem Bereich, angewendet werden kann. Und nur, wenn die nachfolgenden Darstellungen und Vorgaben nicht eingehalten werden.

2. Voraussetzungen für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Familienangehörigen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Familienangehörigen lassen sich - in Anlehnung an das BMF-Schreiben vom 23.12.2010, BStBl. I 2011, 37, das durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2014 ergänzt wurde - wie folgt abbilden:

1. Zivilrechtliche Wirksamkeit des abgeschlossenen Darlehensvertrages 

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos dazu, das
Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Insbesondere der nachträgliche Versuch der "Herstellung" der zivilrechtlichen Wirksamkeit und eine bereits vorgenommene vertragskonforme Durchführung wirken "heilend" auf eine mögliche zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrags.

2. Tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrages 

Der Darlehensvertrag muss für einen objektiven Dritten ersichtlich durchgeführt und umgesetzt worden sein. Und zwar so wie vereinbart.

Dies heißt eindeutige Zurverfügungstellung des Darlehens (Valutierung des Darlehens) und Einsetzen der Zins- und Tilgungszahlungen per Banküberweisung.

3. Fremdvergleich (= Vertragsinhalt und Durchführungen müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen)

Kernpunkt bei einer Darlehensgewährung unter Angehörigen ist, dass während der gesamten Vertragsdauer darauf zu achten ist, dass Inhalt und Durchführung dem entspricht, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden.

Als „Vergleichsmaßstab" dienen daher grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Folgende Punkte müssen daher für einen Drittvergleich gewährleistet sein:

  • eine Vereinbarung über Laufzeit, Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens liegt vor;
  • Zinsen sind marktüblich und werden zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet;
  • der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend gesichert/besichert.

3. Steuerliche Auswirkungen

Die Darlehenshingabe an einen Angehörigen führt beim Darlehensgeber zu steuerpflichtigen Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). 

Auf diese Einkünfte ist die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden, wenn Gläubiger und Schuldner unmittelbar oder mittelbar einem beherrschenden Einfluss ausgesetzt sind („nahestehende Person“, § 32d Abs. 2 Nr. 1 a) EStG). Es erfolgt eine Berücksichtigung und Besteuerung mit dem jeweiligen individuellen Steuersatz. Mit den Einkünften in Zusammenhang stehende Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden (wenn das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 S. 1 HS. 2 EStG nicht greift).

Wichtig!

Wird das Darlehensverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt, hat dies zur Folge dass

  • kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug beim Schuldner vorliegt und
  • keine steuerpflichtigen Einnahmen beim Gläubiger.

Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte komplexe und umfangreiche rechtliche Materie. Vor diesem Hintergrund können die vorgenannten Punkte auch nur einen Teilaspekt potentiell auftretender Probleme im Steuerrecht bzw. Steuerstreit sein. Ein Anspruch auf Vollständigkeit des Artikels kann und wird nicht erhoben. 

Sofern Sie Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen haben, stehe ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Fachanwalt gerne zur Verfügung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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