Steueroptimierte Übertragung von Vermögen auf Minderjährige

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Der Gesetzgeber gewährt bei der Übertragung von Vermögenswerten auf Abkömmlinge recht großzügige Freibeträge (§ 16 ErbStG) von 400.000 Euro auf Kinder, 200.000 Euro auf Enkel und 100.000 Euro auf Urenkel. Diese Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut und grundsätzlich unbeschränkt oft genutzt werden und stehen jedem (Groß-)Elternteil und jedem Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel) zu.

In diesem Beitrag wird die Beteiligung Minderjähriger an Übertragungsvorgängen beleuchtet.

Je nach Vermögenslage bei dem Übertragungswilligen macht die Nutzung der vorbezeichneten Steuerfreibeträge Sinn.

So hat allein die Immobilienpreisentwicklung der vergangenen Jahre (2015 bis 2021 = 53,9% lt. Statista) in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass bei den Eigentümern von Immobilien erhebliches (jedoch nicht "flüssiges") Vermögen entstanden ist.

Kommt es zum (ungeplanten) Erbfall von Eltern auf Kinder, so werden die Freibeträge erfahrungsgemäß oft (wenn auch häufig unerwartet) erheblich überschritten.

Dies lässt sich durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten vermeiden oder die entstehende Steuerlast zumindest reduzieren.

Stellt die Übertragung zwischen Übergeber (Schenker) und volljährigem Übernehmer (Beschenktem) grundsätzlich keinerlei Probleme dar, so sind bei der Beteiligung Minderjähriger besondere Verfahrensvorschriften zu beachten.

Im Regelfall werden Minderjährige durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 BGB), dies ist wahrscheinlich allgemein bekannt.

Wollen Großeltern jedoch beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung an ihren Enkel verschenken (Freibetrag hier 2*200.000=400.000 Euro), so reicht die Zustimmung der regelmäßig erfreuten Eltern nicht aus.

Es liegt ein Fall gem. §§ 1629 I, 1795 BGB vor, das zuständige Familiengericht muss hinzugezogen werden und von dort ein Ergänzungspfleger für die Vertretung des Enkels beauftragt werden.

Die Intention des Gesetzgebers in einem solch gelagerten Fall ist, dass die Eltern des Enkelkindes (also die Kinder der schenkenden Großeltern) sich in einem Interessenkonflikt begeben würden. Die Schenkung der Eigentumswohnung mindert das Vermögen der Großeltern und wirkt sich zwangsläufig auf (spätere) erbrechtliche Ansprüche aus.

Bei sorgfältiger Planung unter Hinzuziehung von Experten lassen sich die meisten Aufgabenstellungen zur Zufriedenheit aller Beteiligten lösen.

Sehr wichtig ist jedoch, den Faktor Zeit im Blick zu behalten. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht, der Informationsaustausch mit diesem und die Terminsabstimmung mit allen Beteiligten nimmt eher Monate als Wochen in Anspruch.

Foto(s): Bild von Schäferle auf Pixabay

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