Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder

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Die im Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 enthaltene Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hat entschieden, die vollständige erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder auf Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 zu beschränken. Hiermit hat er seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften nicht überschritten. 

Im zugrundeliegenden Fall sind die Beschwerdeführer jeweils vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder. Sie machen Rechte aus Erbfällen vor dem 29. Mai 2009 geltend. 

Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nicht. 

Der Gesetzgeber hat, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem ersten Übergangsgesetz einen Verstoß gegen Menschenrechte sah, die Übergangsregelung angepasst. Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, blieb es jedoch beim Stichtag 1. Juli 1949.

Gegen diese Regelung gingen die Beschwerdeführer vor.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an.

Sie sind nicht begründet, da die Übergangsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes verfassungsgemäß ist und ihre Anwendung durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen von Verfassung wegen nicht zu beanstanden ist. 

(BVerfG, Beschluss vom 18.03.13 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11; Pressemitteilung des BVerfG vom 17.04.13)


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