Stiefkindadoption

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Die Stiefkindadoption ist ein Verfahren, bei dem eine Person das leibliche oder adoptierte Kind ihres Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder Partners in einer festen Lebensgemeinschaft adoptiert. Dieses Verfahren stärkt die rechtliche Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind und bietet sowohl emotionale als auch rechtliche Sicherheit für die gesamte Familie.


I. Voraussetzungen

1. Bestehende Lebensgemeinschaft

Die Stiefkindadoption setzt voraus, dass zwischen dem adoptierenden Stiefelternteil und dem leiblichen Elternteil eine rechtlich anerkannte Partnerschaft besteht – sei es eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nachgewiesene feste Lebensgemeinschaft.

2. Zustimmung der leiblichen Eltern

Die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes ist grundsätzlich erforderlich. Die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils kann unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, zum Beispiel wenn dieser dauerhaft unbekannt oder nicht erreichbar ist.

3. Kindeswohl

Das Wohl des Kindes muss durch die Adoption gefördert werden. Das Familiengericht prüft, ob die Adoption im besten Interesse des Kindes ist.


II. Verfahren

1. Antragstellung

Der Adoptionsantrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. In der Regel ist für den Antrag eine notarielle Beurkundung erforderlich.

2. Familiengerichtliches Verfahren

Das Gericht führt ein Verfahren durch, in dem geprüft wird, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient. Dazu gehören in der Regel Anhörungen der Beteiligten, also des Stiefelternteils, des leiblichen Elternteils und des Kindes (abhängig von dessen Alter und Reife).

3. Zustimmungserfordernisse

Die Zustimmungen der leiblichen Eltern und des Kindes (je nach Alter) sind einzuholen. Die Zustimmung des Kindes ist ab einem bestimmten Alter (in der Regel ab 14 Jahren) persönlich erforderlich.


III. Rechtliche Wirkungen

1. Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse

Mit der Adoption erlöschen die rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse und die damit verbundenen Rechte und Pflichten des Kindes zum bisherigen leiblichen Elternteil (der nicht mit dem adoptierenden Stiefelternteil verheiratet ist), sofern nicht eine Adoption mit schwächeren Wirkungen vorliegt.

2. Neue rechtliche Elternschaft

Das adoptierte Kind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des adoptierenden Stiefelternteils. Dies umfasst Sorgerecht, Erbrecht und Unterhaltsansprüche.

3. Besonderheiten

a.) Keine Altersgrenze für das Kind:

Im Gegensatz zur Adoption fremder Kinder gibt es bei der Stiefkindadoption keine gesetzliche Altersgrenze für das Kind.

b.) Adoption Volljähriger

Auch volljährige Stiefkinder können adoptiert werden, wenn dies zur Festigung der familiären Bindung dient.


Empfehlungen

  • Rechtsberatung: Es wird dringend empfohlen, sich vor der Einleitung des Adoptionsverfahrens rechtlich beraten zu lassen, um alle Voraussetzungen und möglichen Folgen zu verstehen.
  • Sorgfältige Vorbereitung: Die sorgfältige Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen und die Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse aller Beteiligten sind entscheidend für den Erfolg des Adoptionsverfahrens.


Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema Stiefkindadoption.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema Stiefkindadoption haben, können Sie sich gerne mit mir unter info@kanzlei-kuschel.de in Verbindung setzen.


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