Keine Stiefkindadoption ohne Trauschein

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Nach einer Entscheidung des BGH ist eine Adoption der leiblichen Kinder des Lebensgefährten nur möglich, wenn eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft geschlossen wurde. Ohne Trauschein bleibt die Stiefkinderadoption weiterhin ausgeschlossen.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Lebensgefährte, welcher seit 2007 mit der Mutter und deren leiblichen, minderjährigen Kinder zusammenlebt, diese gemeinsam adoptieren. Der leibliche Vater war bereits ein Jahr zuvor verstorben. 

Nach Ansicht des BGH habe der Gesetzgeber, anders als bei der Stiefkinderadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner, für Nichtverheiratete keine vergleichbare Regelung getroffen (vgl. § 1741 Abs. 2 BGB). Daher könne nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine nicht verheiratete oder nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinem Elternteil erlösche (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).

Diese Regelung sei auch nicht verfassungswidrig: Zum einen könne sich der Antragsteller nicht auf das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S.1 GG) berufen, da er nicht rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil sei. Zum anderen umfasse das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs.1 GG keinen Anspruch der Familienmitglieder auf eine Adoption. Darüber hinaus dürfe der Gesetzgeber die Sachverhalte (Nichtverheiratete einerseits und Ehegatten bzw. Lebenspartner andererseits) unterschiedlich behandeln. Das Ziel des Gesetzgebers, dem Kind eine stabile Elternbeziehung durch eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu gewährleisten, sei legitim.

Schließlich ergebe sich auch keine andere Bewertung durch das im Jahr 2008 geänderte Europäische Adoptionsübereinkommen, welches den Vertragsstaaten die Adoption eines Kindes u.a. durch zwei Personen verschiedenen Geschlechts zulasse, wenn „diese in einer stabilen Beziehung leben“. Hierbei handle es sich lediglich um eine Öffnungsklausel, nicht jedoch um eine (bindende Wertentscheidung), so der BGH, Beschluss v. 08.02.2017, XII ZB 586/15.

Gerne berate ich Sie bei einer geplanten Adoption und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Rechtsanwalt Stefan Haschka

Fachanwalt für Familienrecht


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