Störerauswahl bei Bodenkontaminationen

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Bei einer Bodenkontamination ist die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsverantwortlicher in der Regel auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Verursacher der Kontamination - und damit der Handlungsstörer - bekannt ist.


Im vorliegenden Fall wendet sich die Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstückes gegen die im Wege der Ersatzvornahme auf ihre Kosten vollzogene Anordnung von Sanierungsuntersuchungen. Grundlage hierfür waren Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser, die vermutlich auf den ehemaligen Betrieb einer chemischen Reinigung in den Jahren 1968 - 1986 zurückzuführen waren.


Nach Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03 2020 - OVG 11 N 118.16 - begründet § 4 Abs. 3 BBodSchG kein Rangverhältnis hinsichtlich der in Betracht kommenden Verantwortlichen, sondern lässt eine in erster Linie an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientierte Auswahlentscheidung zu. Als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist Ziel der Vorschrift, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Sachherrn sicherzustellen. Dieser hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Da er auch den Nutzen aus der Sache zieht, rechtfertigt es, ihn zur Beseitigung der hiervon für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren zu verpflichten.


Unerheblich ist somit, ob der Eigentümer bei Erwerb des Grundstückes in Bezug auf die schädlichen Bodenveränderungen gut- oder bösgläubig war, oder von welcher Person oder aufgrund welcher Umstände diese herbeigeführt wurden. Damit hat der Grundstückseigentümer die lagebedingten Nachteile seines Grundstückes zu tragen, wie sie sich im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten tatsächlich darstellen. Aufgrund seiner nunmehrigen Sachherrschaft und Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück ist er auch am besten geeignet, die notwendigen Untersuchungen möglichst reibungslos und unmittelbar zu gewährleisten.


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