Störerhaftung abgeschafft – ja, nein, vielleicht?

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Trotz gegenteiliger Meldungen: Die Störerhaftung ist nicht abgeschafft. Keinesfalls bedeutet die vergangenen Mittwoch in Kraft getretene Gesetzesänderung zum Telemediengesetz, dass Inhaber von privaten WLAN-Anschlüssen nicht mehr abgemahnt werden können, wenn z.B. eines der Kinder den neuesten Superheldenfilm per Filesharing gezogen hat.

Was ist die Störerhaftung?

Wir erinnern uns: Störer ist laut aktueller Rechtsprechung, wer „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt“ und dabei die „dem als Störer Inanspruchgenommenen“ zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat (BGH, I ZR 174/14, Rz. 21; unter Berufung u.a. auf BGH, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, BGH I ZR 304/01).

Die Störerhaftung fußt also auf der Verletzung von Sorgfaltspflichten, d.h. auch ohne selbst eine Rechtsverletzung begangen zu haben, kann man auf Unterlassung haften, wenn man z.B. seinen Internetanschluss Dritten uneingeschränkt zur Verfügung stellt und nicht darauf achtet, was diese so alles über den eigenen Anschluss treiben.

Was ist nun neu?

Dem alten § 8 Telemediengesetz (TMG) (https://dejure.org/gesetze/TMG/8.html) ist ein neuer Absatz 3 hinzugefügt worden. Dieser lautet:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.“

Die Änderung stellt damit WLAN-Anbieter den „großen“ Access-Providern wie der Telekom gleich. WLAN-Anbieter ist in diesem Zusammenhang jeder, der einem anderen sein WLAN zur Verfügung stellt. Eine Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Anbieter wird nicht getroffen. Der Haken ist bloß: Die Privilegierung des § 8 TMG berührt Ansprüche auf Unterlassung nicht. Dies ist bislang ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14).

Eine Klarstellung dahingehend, dass mit der Änderung auch Unterlassungsansprüche in den Anwendungsbereich der §§ 8 – 10 TMG unmittelbar einbezogen werden sollen, fehlt. Angeblich sollen dies die Gerichte entscheiden (Quelle: http://www.heise.de/ct/ausgabe/2016-12-Was-die-Abschaffung-der-Stoererhaftung-bedeutet-3214229.html), angeblich soll es die Gesetzesbegründung richten. An Gesetzesbegründungen ist jedoch kein Richter gebunden. Die Auslegung eines Gesetzes richtet sich in erster Linie nach dessen objektiven Sinn und Zweck. Tatsächlich wurde ein zuvor geplanter und die oben angesprochene Klarstellung enthaltende Absatz 4 wieder gestrichen. Auch dies wäre bei einer Auslegung zu berücksichtigen.

Kollege Härting weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die ständige Rechtsprechung des BGH auf § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG (http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html) beruhe, welcher eine Umsetzung geltenden EU-Rechts sei: Die Vorschrift könne der deutsche Gesetzgeber nicht ohne Brüssel ändern (Quelle: http://www.cr-online.de/blog/2016/06/01/warum-die-kritik-an-den-neuen-wlan-vorschlaegen-fehl-geht/). Ob die in § 7 TMG festgeschriebenen Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung allerdings mit dem deutschen Unterlassungsanspruch gleichzusetzen sind, ist jedoch ebenfalls streitig (vgl. http://www.internet-law.de/2016/05/neue-mogelpackung-zur-w-lan-stoererhaftung.html).

Fazit

Es wäre fahrlässig, sich schlicht auf die hoffentlich „richtige“ Auslegung der Gerichte des § 8 Abs. 3 TMG zu verlassen und derzeit beispielsweise ein Familen-WLAN offen zu betreiben. Abmahnungen wird es weiterhin geben. Gerade in Filesharingsachen sollte man immer auch die berühmt-berüchtigte „tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers“ und die sog. sekundäre Darlegungslast im Hinterkopf behalten, die von manchen Gerichten immer noch sehr weit ausgelegt wird.

Es bleibt daher abzuwarten, wie der EuGH entscheidet: Dieser verhandelt derzeit (Az.: C – 484/14) eine Vorlage des Landgerichts München I zur Frage, ob der Betreiber eines offenen W-LAN für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet. Eine Entscheidung ist für September angekündigt.

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