Störerhaftung des Entsorgungsunternehmens für vermietete Abfallcontainer

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Vom Mieter bestellte Abfallcontainer muss der Containervermieter auf Verlangen des Grundstückseigentümers mit ihrem Inhalt entfernen. Im vorliegenden Fall hatte die nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Räumung verpflichtete Mieterin eine Entsorgungsfirma mit der Aufstellung und Entsorgung zweier Abfallcontainer beauftragt. Da sie die Rechnung nicht bezahlte, weigerte sich das Entsorgungsunternehmen, die mit Alt- und Abbruchholz gefüllten Container abzuholen. Hierzu war es nur ohne die darin befindlichen Inhalte bereit.


Der BGH, Urt. v. 26.03.2021, V ZR 77/20, gestand der klagenden Grundstückseigentümerin einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Containerinhaltes zu. Eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall gefüllten Container lag zwar noch nicht bereits durch die Aufstellung der Container vor. Aufgrund der Räumungsverpflichtung infolge des beendeten Mietverhältnisses war die Grundstückseigentümerin insoweit zur Duldung verpflichtet. Spätestens nach der Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher waren diese Befugnis des Mieters und dementsprechend die Duldungspflicht entfallen. Da die beklagte Firma die Quelle der Störung beherrschte und ihr die Beeinträchtigung aufgrund der Sachgründe hierfür zurechenbar war, haftete sie als Zustandsstörerin.


Maßgeblich hierfür war, dass sie nicht nur die Abfallcontainer angeliefert, sondern sich gegenüber der ehemaligen Mieterin zur Abholung und Entsorgung des Abfalls verpflichtet hatte. Diesem Zweck entsprechend war der aufrecht erhaltene rechtswidrige Zustand ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dies galt insbesondere auch hinsichtlich der bereits zuvor auf dem Grundstück befindlichen entsorgten Gegenstände als auch etwaiger von Dritten unbefugt in die Container eingeworfener Fremdabfälle. Insofern war in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte noch ein adäquater, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechender Zurechnungszusammenhang gegeben.


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