Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge oder Totschlags? Gefängnis?

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Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Verkehrsrecht weiß ich, dass man sich einfach allein durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Kraftfahrer nicht nur wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB, sondern sehr oft auch wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB, Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB oder sogar des Totschlags strafbar machen kann.

Fahrlässige Tötung ist in § 222 StGB geregelt. Danach macht sich ein Verkehrsteilnehmer dann strafbar, wenn er durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Immer wenn durch das Verhalten des Beschuldigten zur Tötung eines Menschen kommt, prüfen die Staatsanwaltschaft und das Gericht nicht nur die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung, sondern auch der Körperverletzung mit Todesfolge und des Totschlags. In diesem Zusammenhang spielt die Unterscheidung zwischen dem bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit eine große Rolle in der Praxis. Des Weiteren prüft das Gericht bei einer fahrlässigen Tötung stets, ob der Täter einfach oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grob fahrlässige Tötung liegt vor, wenn die Pflichtverletzung des Täters besonders schwer wiegt. Dies ist meist z. B. dann der Fall, wenn der Täter den Tatbestand einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB auch verwirklicht hat.

Eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter den Tod der verletzten Person nicht beabsichtigte, diese aber durchaus verletzten wollte. Anders sieht dies beim Totschlag nach § 212 StGB aus. Danach handelt der Täter mit beabsichtigtem Tötungsgrund.

Der Täter eines Totschlages wird nach § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Die fahrlässige Tötung wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist erfüllt, wenn der Täter die Tötung eines anderen Menschen durch eine pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unter gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung verursacht. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich objektiv nach den Umständen des Einzelfalles und subjektiv nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Bei einer Teilnahme am öffentlichen Verkehr wird von der Rechtsprechung erwartet, dass sich ein Kfz-Führer auch auf unerwartete Zufälle einrichtet.

Eine Tötung im Straßenverkehr erfüllt nur dann den Fahrlässigkeitstatbestand, wenn der eingetretene Erfolg nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, dass man vernünftigerweise nicht damit zu rechnen braucht. Denn für diesen Fall fehlt es an der objektiven Vorhersehbarkeit. Verstöße gegen die allgemeinen Verkehrsregeln nach StVO indizieren grundsätzlich das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Die Frage, ob der Täter den Unfall hätte vermeiden können, wird in der Praxis meist durch die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens geklärt.

Fazit

Allein aufgrund der hohen und vor allem unterschiedlichen Strafandrohung, die der Totschlag, die Körperverletzung mit Todesfolge und die fahrlässige Tötung zur Folge haben, sind Sie bei einem Tötungsdelikt im Straßenverkehr dringend auf die Hilfe eines auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts bzw. eines Fachanwalts für Strafrechts und Verkehrsrecht angewiesen. In der Praxis ist es häufig schwierig bewusste Fahrlässigkeit von einem bedingten Vorsatz zu unterscheiden. Des Weiteren ist auch Ihr Führerschein dadurch gefährdet. Das Gericht kann Ihren Führerschein sogar bereits nach der Tat vorläufig nach § 111a StPO entziehen.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei einer fahrlässigen Tötung die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Das heißt, dass das Gericht Sie zwar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, diese jedoch noch nicht vollstreckt wird. Die Frage, ob Sie ins Gefängnis gehen müssen oder die zu verhängende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht, ist aber nicht allein von der Schwere der Folgen des Unfalls abhängig, sondern hängt zudem auch von vielen anderen Faktoren ab, wie z B. eine Bewährung ist bei einer maximalen Freiheitsstrafe von 2 Jahren möglich. Ferner muss eine günstige Sozialprognose für den Verurteilten vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, seines Verhalten nach der Tat, seiner Lebensverhältnisse etc. vorzunehmen, § 56 Abs. 1 StGB. Ein Fachanwalt für Strafrecht weiß ganz genau, welche Voraussetzungen konkret erfüllt sein müssen, damit das Gericht in Ihrem Fall eine Bewährung bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei einer fahrlässigen Tötung nur zu einer Geldstrafe kommen.

Rechtstipp eines guten Strafverteidigers

Das Gericht trifft immer eine Einzelfallentscheidung. Für das Strafmaß sind bei jedem Urteil die individuellen Umstände der Tat, des Täters und das Maß der Fahrlässigkeit entscheidend. Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihnen eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung oder anderer Verkehrsdelikte vorwirft, machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Aufgrund meiner besonderen Fachkompetenz und langen Berufserfahrung im Strafrecht und Verkehrsrecht kann ich Ihnen in dieser schwierigen Situation bestens helfen.

Rechtsanwältin Jacqueline Ahmadi

Strafverteidigerin & Fachanwältin für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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