Strafmaß bei Steuerhinterziehung

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Haft- und Geldstrafe für Steuerbetrüger

Die Höhe einer Strafe ist für den Betroffenen von entscheidender Bedeutung. Dies gilt selbstverständlich auch im Steuerrecht. Da das Gesetz lediglich einen Strafrahmen vorgibt und dabei sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsieht, erscheint vieles möglich. Grundsätzlich werden bei der Strafzumessung die Höhe der hinterzogenen Steuer, die Dauer des Delikts und weitere Vorstrafen mit berücksichtigt.

Verunsicherung tritt auf, da im Internet hierzu ganz unterschiedliche Angaben kursieren. Grundsätzlich können jedoch keine pauschalen Aussagen getroffen werden. Es gibt schlichtweg keine bindenden Vorgaben und damit auch keine generell geltenden Tabellen.

Ziel der Verteidigung ist es daher immer, mögliche Spielräume zu schaffen und zu nutzen. Hierbei werden bereits im Ermittlungsverfahren die Möglichkeiten einer Einstellung oder eines Strafbefehls ausgelotet, damit es gar nicht erst zur Hauptverhandlung kommt.

Gesetzlicher Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

Das Gesetz sieht für Steuerhinterzieher eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren vor. Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern sowie das Geschick des Verteidigers eine entscheidende Rolle.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Leitlinien entwickelt:

  1. hinterzogene Steuer bis 50.000 Euro > Geldstrafe
  2. hinterzogene Steuer von mehr als 50.000 Euro > Haftstrafe bei besonders schwerer Steuerhinterziehung, ggf. Aussetzung zur Bewährung
  3. hinterzogene Steuer von mehr als 1 Mio. Euro > Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

Hierbei handelt es sich um keine festen Grundsätze und es kommt stets auf den konkreten Sachverhalt im Einzelfall an.

Strafmilderungsgründe im Steuerstrafrecht

Wie dargestellt, hat der Betrag der hinterzogenen Steuern nur eine Indizwirkung. Selbst wenn demnach eine Steuerhinterziehung in „großem Ausmaß“, also in einem besonders schweren Fall vorliegt, können Milderungsgründe dafür sorgen, dass eine Haftstrafe vermieden wird. Das Steuerstrafrecht kennt keinen abschließenden Katalog von Strafmilderungsgründen.

Für Steuerhinterzieher kommen vor allem folgende Strafmilderungsgründe in Betracht:

  • Der Täter hat die Hinterziehung aus eigenem Antrieb beendet. Hierzu zählt beispielsweise auch eine „missglückte Selbstanzeige“.
  • Der Täter legt ein frühes Geständnis ab und zahlt die verkürzten Steuern nach („Schadenswiedergutmachung“).
  • Der Täter handelt nicht aus Eigennutz, sondern z. B. um den Fortbestand des Betriebes zu sichern.
  • Die Tat wurde durch Krankheit oder Alter bzw. geringen Bildungsstand oder steuerliche Unerfahrenheit beeinflusst.
  • Der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigung (Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern).
  • Der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten.

Strafschärfungsgründe im Steuerstrafrecht

Das Vorliegen von Strafschärfungsgründen kann hingegen zu sehr drastischen Erhöhungen führen. Das Steuerstrafrecht kennt vor allem folgende Strafschärfungsgründe:

  • Der Täter ist bereits anderweitig vorbestraft; insbesondere im Falle einer bereits vorliegenden Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung („Wiederholungstäter“).
  • Der Täter hat bereits in strafrechtlich verjährten Veranlagungszeiträumen Steuern hinterzogen.
  • Der Täter hinterzieht die Steuern ausschließlich zu seiner persönlichen privaten Bereicherung.
  • Der Täter verfügt über steuerliches Vorwissen und Erfahrung.
  • Der Täter entfaltet Aktivitäten, die von vornherein auf eine Steuerhinterziehung in großem Umfang bzw. auf lange Dauer angelegt waren.
  • Der Täter betreibt die Steuerhinterziehung gewerbsmäßig.
  • Der Täter hat Strukturen zur Verschleierung der Steuerhinterziehung aufgebaut („Strohmanngeschäfte“ und „Auslandsverlagerung“).

Bemessung der Tagessätze bei einer Geldstrafe

Kommt es zu einer Geldstrafe, wird die Höhe in einem zweistufigen Verfahren bemessen.

Zunächst wird die Anzahl an Tagen bestimmt. Diese richtet sich nach der persönlichen Schuld des Täters. Hierbei werden die vorgenannten Grundsätze mit berücksichtigt.

Im Weiteren werden die sogenannten Tagessätze bestimmt. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich dabei nach den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Das täglich verfügbare Einkommen wird dabei ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen ermittelt. Der Tagessatz beträgt dabei mindestens EUR 1,00 und höchstens EUR 5.000,00.

Im Steuerrecht besteht die Gefahr, dass die Bemessung der Tagessätze zu ungünstigen Ergebnissen führt. Erzielt der Täter im Zeitpunkt der Bestrafung ein hohes Einkommen, um die hinterzogene Steuer zu erwirtschaften, führt dies quasi automatisch zu einer hohen Geldstrafe.

Die Anzahl der Tage wird mit den Tagessätzen multipliziert, sodass sich daraus der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt. Kann die Geldstrafe nicht in einer Summe gezahlt werden, so sollte auf eine Zahlungsfrist und/oder Ratenzahlung hingewirkt werden. Soweit die Geldstrafe gar nicht gezahlt werden kann, kommt es zur Ersatzfreiheitsstrafe.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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