Strafrechtliche Risiken im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen: Tipps vom Anwalt für Strafrecht

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Die Auszahlungen der Corona-Hilfen an kleine Unternehmen, Freiberufler und Selbständige sollten schnell und unkompliziert erfolgen. Unbürokratische Hilfen statt umfangreicher Antragsformulare, schnelle Finanzspritzen statt aufwendiger und zeitraubender Detailprüfungen. Und insgesamt darf man wohl konstatieren, dass vielen Bedürftigen in dieser Krise schnell geholfen werden konnte.

Am heutigen 09. April 2020 gelangten dann aber auch die ersten Meldungen über im Zusammenhang mit der Antragstellung eingeleitete Strafverfahren in die Öffentlichkeit. So meldete die Online-Ausgabe der B.Z. Berlin, dass das Berliner Landeskriminalamt (LKA) in mehreren Fällen wegen Betruges bei den Soforthilfen ermittelt. Ein Sprecher der Polizei bestätigte diese Meldung, wollte zur Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren jedoch zur Zeit noch keine weiteren Angaben machen.

Betrug, Subventionsbetrug, Falsche Eidesstattliche Versicherung – welche Delikte kommen in Betracht?

Je nachdem, welche Hilfen in Anspruch genommen wurden, oder genommen werden sollten, und worüber konkret falsche oder nicht ganz korrekte Angaben gemacht wurden, kommt die Verwirklichung verschiedener Straftatbestände in Betracht.

Am naheliegendsten ist natürlich der Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch. Ein Betrug liegt vor, wenn in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt wird oder werden soll, dass durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum erregt oder unterhalten wird, und der Getäuschte auf Grund dieses Irrtums eine sog. Vermögensverfügung vornimmt, hier die Auszahlung der Fördersumme.

Ging es bei der Antragstellung nicht um die einfache Auszahlung einer Soforthilfe, sondern die Gewährung eines Kredites, so kommt ein Kreditbetrug im Sinne des § 265b Strafgesetzbuch in Betracht. Bei Falschangaben zum Erlangen einer Subvention wäre § 264 Strafgesetzbuch, der sog. Subventionsbetrug, die gefährliche Norm.

Schließlich waren – und sind – verschiedentlich die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben auch an Eides statt zu versichern. Wer hier die Richtigkeit seiner (falschen) Angaben versichert hat, dem droht zusätzlich ein Verfahren wegen Falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB.

Daneben kommen auch die sog. Urkundendelikte in Betracht und die Aufzählung ist je nach Einzelfall auch dann leider noch immer nicht abschließend.

Welche Strafen drohen bei Straftaten im Zusammenhang mit Corona-Hilfen? – Analyse vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin

Die Strafrahmen der o. g. Delikte reichen – und zwar jeweils für eine Tat und die Verwirklichung eines Deliktes – von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren (Falsche Eidesstattliche Versicherung, Kreditbetrug) bzw. 5 Jahren (Betrug, Subventionsbetrug). In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz sogar Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vor.

Neben diesen Strafen im engeren Sinne werden erfahrene Strafverteidiger aber auch immer die sog. Nebenfolgen und ihre Risiken im Blick behalten werden. Hier geht es um die Fragen der Eintragungen eventueller Sanktionen in das Führungszeugnis bzw. das Bundeszentralregister, das wegen einer Verurteilung drohende Verbot, als GmbH-Geschäftsführer tätig zu sein, die Fragen der Einziehung des durch die Tat Erlangten bereits im Strafverfahren u. a.m.

Wie soll ich mich konkret verhalten? Brauche ich einen Strafverteidiger oder einen Fachanwalt für Strafrecht?

Die ersten Ermittlungsverfahren laufen bereits, wie die zu Beginn dieses Beitrages zitierte Meldung zeigt. Sollten Sie zum Ziel eines solchen Verfahrens werden und zur Vernehmung als Beschuldigter geladen werden oder einen Anhörungsbogen übersandt bekommen, so machen Sie zwei ganz einfache Dinge:

  1. Schweigen Sie!
  2. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens!

Aus Ihrem Schweigen dürfen und werden keine negativen Schlüsse zu Ihren Lasten gezogen werden.

Dies gilt auch für die Hinzuziehung eines Anwalts für Strafrecht aus Berlin; auch hierzu sind Sie in jeder Lage des Verfahrens berechtigt.

Ihr Strafverteidiger wird für Sie die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden führen, Sie über die nächsten Schritte aufklären und die Ermittlungsakten, d. h. die Grundlage und die Beweise für die gegen Sie erhobenen Vorwürfe einsehen. Gemeinsam werden Sie auf Grundlage dieser Informationen eine Strategie für eine erfolgreiche Verteidigung entwickeln. Je früher Sie einen Fachanwalt für Strafrecht in das Verfahren einbeziehen, desto zahlreicher sind erfahrungsgemäß die noch bestehenden Handlungsoptionen.



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