Streit um Bankkonten, Sparbücher und Bausparkonten

  • 3 Minuten Lesezeit

Ehegatten verfügen häufig über gemeinsame Konten, Sparbücher, Bausparverträge und Versicherungen.

Bei Trennung bzw. Scheidung wird häufig darüber gestritten, wem das Guthaben zusteht und wem der Pkw gehört.

Auch wird oft darüber gestritten, wie eine Steuererstattung aufzuteilen ist, bzw. welcher der beiden Eheleute die Steuern nachzahlen sein muss.

Wer muss die Miete weiter bezahlen, wer erhält die Mietkaution zurück.

Auf die Kindergeld-Bezugsberechtigung ist häufig streitig.

Bei den Bankkonten muss geprüft werden, um welche Art eines Kontos es sich handelt. Eröffnet ein Ehegatte ein Einzelkonto und erteilt er dem anderen eine Kontovollmacht, ist im Außenverhältnis alleiniger Gläubiger der Guthabens-Forderung gegenüber die Bank, aber auch alleiniger Schuldner bei einer Kontoüberziehung.

Das bedeutet, dem Ehegatten, der dieses Ehe-Konto alleine eröffnet hat, dem gehört das Konto auch. Es ist nicht von Bedeutung, welcher Ehegatte auf dieses Konto irgendetwas eingezahlt hat.

Es sei denn, es handelt sich um eine Zuwendung an den anderen Ehegatten, und zwar eine Zahlung, die nicht zur gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten bestimmt ist.

Gibt es ein gemeinsames Konto, wird das Konto in der Regel als "Oder-Konto" geführt das bedeutet, dass der Ehemann oder die Ehefrau über dieses Konto verfügen kann. Dass im Gegensatz zu einem „und"- Konto. Dann können nur Ehemann und Ehefrau gemeinsam über dieses Konto Verfügungen tätigen.

Bei einem Gemeinschaftskonto ist es in der Regel so, dass es sich um ein Oder-Konto handelt.

Jeder Kontoinhaber haftet damit für Verfügungen, die auch vom anderen verursacht worden sind.

Unerheblich ist es, wer das Guthaben auf das Konto eingezahlt hat, ob es sich um ein Privat- oder Geschäftskonto handelt.

Hebt ein Ehegatte nach der Trennung Geld ab, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB, sofern er mehr als die Hälfte vom Gemeinschaftskonto abgehoben hat.

Bei Sparkonten und Festgeldkonten gelten die gleichen Grundsätze wie bei Girokonten.

Bei Bausparkonten ist fraglich, wer Berechtigter ist und ob bei einer unberechtigten Verfügung Ausgleichsansprüche bestehen. Das hängt davon ab, ob das Bausparkonto als Einzel- oder Gemeinschaftskonto geführt wird.

Häufig haben die Eheleute auch gemeinsamer Hausrat-, Kranken-, private Haftpflicht-, Wohngebäude- sowie Lebensversicherungen. Trennen sich die Eheleute, sollte der Versicherung gegenüber unverzüglich die Trennung bekannt gegeben werden und auch die neuen Anschriften mitgeteilt werden.

Die Hausratversicherung bezieht sich meistens auf eine gemeinsame Wohnung. Zieht ein Ehegatte aus, besteht grundsätzlich nur bei dem Versicherungsnehmer, der diese Hausratversicherung abgeschlossen hat, Versicherungsschutz für den Hausrat.

Krankenversicherungen muss man unterscheiden mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den privaten Krankenversicherungen. Da müssen die Verträge im einzelnen geprüft werden.

In der privaten Haftpflichtversicherung endet die Mitversicherung des Ehegatten mit der Ehescheidung.

Der Wohngebäudeversicherung besteht die gemeinsame Police nach der Scheidung weiter. Erst durch Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Alleineigentümer über.

Bei der Lebensversicherung muss geprüft werden, wer Bezugsberechtigter ist.

Bei Steuererstattungen kommt es häufig zum Streit darüber, wem die Steuererstattung aus der Zeit der Zusammenveranlagung zustehen und wer für Steuernachforderungen des Finanzamtes aufkommen muss.

Es kann ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgen, falls Unterhalt gegenseitig nicht geschuldet wird, muss man prüfen, um es sich um eine Alleinverdiener-Ehe oder um eine Doppelverdiener-Ehe handelt.

Das staatliche Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, wird aber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur an einen Elternteil ausgezahlt.

Nach Trennung muss geprüft werden, wem das Kindergeld zusteht und es muss der entsprechende Betrag bei der Kindergeldkasse gestellt werden.

Sofern die Eheleute eine gemeinsame Wohnung angemietet haben, haften Sie für die Mietschulden auch gemeinsam.

Verbleibt nach der Trennung einer der beiden Eheleute in der Wohnung, ist fraglich, ob sich der Ehegatte, der auszieht, an der Miete beteiligen muss.

Hier muss eine Überprüfung der Verpflichtung vorgenommen werden, im Innenverhältnis bzw. die Mithaftung im Außenverhältnis, also dem Vermieter gegenüber.

Im Zuge der Trennung von Eheleuten kommt es auch immer wieder zum Streit über die Eigentumsverhältnisse am Pkw.

Hier muss überprüft werden, ob der Pkw zum Hausrat gehört oder aber ob ein Ausgleich über den Zugewinnausgleich zu erfolgen hat.

Haben Sie Fragen zum Familienrecht? Wir helfen Ihnen!

Telefon:

02365/42475

02362/9961567

 

Kanzlei im Netz:

www.mandantundanwalt.de

post@mandantundanwalt.de

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sabine Hermann

Beiträge zum Thema