Streit ums Arbeitszeugnis – Zeugnisdatum im qualifizierten Endarbeitszeugnis

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Jedem Arbeitnehmer ist bekannt, dass ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zusteht. Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate Bestand gehabt, steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein sog. wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu.

Erhält der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis wird in der Regel nur auf die Bewertung und die im Zeugnis verwendete Wortwahl geachtet. Da Zeugnisdatum wird dagegen wenig bzw. kaum beachtet. Für einen zukünftigen Arbeitgeber könnte ein Zeugnisdatum, welches nicht mit dem Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt, unnötigen Spielraum für Spekulationen geben.

Hat das Arbeitsverhältnis der Parteien laut den Ausführungen im Zeugnis z.B. zum 30.09. geendet, wird als Ausstellungsdatum allerdings der 11.10. angegeben, könnte dies den Eindruck erwecken, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein Streit über den Inhalt und der Erteilung des Arbeitszeugnisses bestanden hat. Um solche Spekulationen bzw. unnötige Nachfragen durch den zukünftigen Arbeitgeber zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass das Beendigungsdatum mit dem Ausstellungsdatum/Zeugnisdatum übereinstimmt.

Auch die Rechtsprechung vertritt die Ansicht, dass in einem Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu benennen ist. Unbeachtlich ist insoweit auch, ob das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Wird als Zeugnisdatum ein Datum vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben, kann dies zu folgenden Problemen führen: Ist das Zeugnis in der Zeitform des Präsens verfasst, lieg kein Endarbeitszeugnis, sondern lediglich ein Zwischenzeugnis vor. Wird das Zeugnis in der Zeitform des Präteritums verfasst und als Zeugnisdatum ein Datum vor der der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben, ist das Zeugnis grundsätzlich unbrauchbar. In diesem Fall handelt es sich weder um ein Zwischenzeugnis, noch werden die Anforderungen an ein Endarbeitszeugnis erfüllt, da dieses frühestens am letzten Arbeitstag (Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) erstellt werden kann.


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