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„Stronghold Crusader 2“: rka Rechtsanwälte-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Seit einigen Tagen mahnen rka Rechtsanwälte im Auftrag der Koch Media GmbH die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Computerspiels „Stronghold Crusader 2“ in einer Internettauschbörse ab.

„Stronghold Crusader 2“ ist ein Strategiespiel, welches den Spieler herausfordert und ihn auffordert, sich Taktiken zu überlegen. Es spielt sich in der Zeit des Mittelalters ab. Der Spieler findet sich auf einer mittelalterlichen Burg wieder und es liegt an ihm, neue Gebiete zu gewinnen und den Gegner erfolgreich zu bezwingen.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung von rka Rechtsanwälte?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Lassen Sie sich von dem Abmahnschreiben nicht einschüchtern.

Was wird mir vorgeworfen?

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, sich in einer Internettauschbörse aufgehalten und das oben genannte Computerspiel über den eigenen Internetanschluss zum Download angeboten zu haben.

Was sind die konkreten Forderungen?

rka Rechtsanwälte fordern den Betroffenen in der Abmahnung auf,

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Schadensersatz und Ersatz von Kosten und Aufwendungen zu zahlen.

Unter Beachtung der im Abmahnschreiben festgelegten Fristen sei die Angelegenheit mit Abgabe einer Unterlassungserklärung und vollständiger Zahlung beendet.

Bin ich verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen?

Sie sind nur dann verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten Zahlungen zu erbringen, wenn Sie die vorgeworfene Tat auch tatsächlich begangen oder ermöglicht haben. Die Frage der Verantwortlichkeit ist dabei stets vom Einzelfall abhängig. Grundsätzlich gilt jedenfalls:

Sind Sie weder Täter noch Störer, müssen Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch müssen Sie zahlen.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die oben genannte Rechtsverletzung erfolgte. Sie haften als abgemahnter Inhaber des Internetanschlusses dann nicht, wenn die Tat durch Dritte, beispielsweise Freunde, Familienangehörige, Mitbewohner, begangen worden ist.

Ist es ausreichend, wenn ich vortrage nicht Täter zu sein?

Wenn Sie lediglich vortragen nicht Täter zu sein, ist dies nicht ausreichend. Sie trifft als Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, wenn Sie die Tat nicht selbst begangen haben.

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH (Bundesgerichtshof) ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch infrage kommenden Täter zu benennen.

Dies bedeutet, dass der Anschlussinhaber lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben muss.

Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht.

Was der Anschlussinhaber zur Zurückweisung der Forderungen genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt. Wenden Sie sich somit an uns und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik!
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen!
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unsere Empfehlung an Sie

Unternehmen Sie nichts und wenden Sie sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung oder Zahlung des geforderten Betrages unbedingt an einen fachkundigen Anwalt, der sich im Gebiet des Urheberrechts auskennt. Ein spezialisierter Anwalt kennt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts und kann Sie so in Ihrem konkreten Fall kompetent unterstützen und beraten.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und nutzen Sie unser kostenloses Erstberatungsgespräch. Wir prüfen für Sie den Sachverhalt, geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie darüber, welche Schritte weiter zu unternehmen sind.

Profitieren Sie von unserer Sachkunde, wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

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