Aufklärungspflichten einer Treuhandkommanditistin können Schadensersatzanspruch begründen

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Mit Urteil vom 03.07.2017 hat das OLG München (Az.: 21 U 1546/16) die Rechtsprechung des BGH bestätigt und entschieden, dass auch die Treuhandkommanditistin einer Fondsgesellschaft die vorvertragliche Pflicht hat, die Anleger (= künftigen Treugeber) über alle wesentlichen Punkte – insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten – aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung des Anlegers von Bedeutung sind.

Zeichnet ein Anleger eine Beteiligung an einem Fonds, so ist diese i.d.R. meist „nur“ mittelbar. Dies bedeutet, dass zwischen Anleger und Fondsgesellschaft eine Gesellschaft geschaltet ist, die sogenannte Treuhandgesellschaft. Mit dieser schließt der Anleger einen Treuhandvertrag. Über diesen Treuhandvertrag hält die Treugeberin dann die Anteile des Anlegers an der Beteiligung und übt dessen Rechte aus.

Neben der Prospekthaftung und der Haftung des Beraters für fehlerhafte Anlageberatung, hat auch die Treuhänderin die vorvertragliche Pflicht, vor bzw. bei Zeichnung der Beteiligung den Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für seine mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft von Bedeutung sind.

Sachverhalt der Entscheidung:

Im zu entscheidenden Fall zeichnete der Kläger die Beteiligungen in Höhe von 40.000,00 € und 20.000,00 € an einem geschlossenen Filmfonds. Dabei schloss er einen Treuhandvertrag mit der beklagten Treuhänderin, welche die Beteiligungen für ihn hielt. Auf Grund von zahlreichen Prospekt- und Beratungsfehlern wollte der Kläger seine Beteiligungen an der Fondsgesellschaft beenden. Der Kläger verlangte nun im Wege des Schadensersatzes von der beklagten Treuhänderin die Rückabwicklung seiner Beteiligungen an dem geschlossenen Filmfonds. Der Kläger machte geltend, dass auch die Treuhänderin verpflichtete gewesen wäre, ihn über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufzuklären. Diese Pflicht ergäbe sich im vorvertraglichen Bereich aus §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs.2 BGB.

Das Oberlandesgericht bestätigte – in Fortentwicklung der Rechtsprechung des BGH – den Kläger in seiner Rechtsauffassung. Auch die Treuhänderin muss über „regelwidrige Auffälligkeiten“ eines Prospekts aufklären und die Anleger auf mögliche damit verbundene Risiken (hier: sehr „kreatives“ Finanzierungskonzept) hinweisen. Das OLG München hat insoweit entschieden, dass die Unzulänglichkeiten des Prospekts der Beklagten als sachkundige Treuhänderin anhand der ihr bekannten Zeichnungsunterlagen hätten auffallen müssen.

Fazit:

Die Haftung einer Treuhänderin steht damit neben der Haftung für Prospektfehler sowie der Haftung eines Beraters für seine fehlerhafte Beratung. Für den Anleger bedeutet dies, dass ihm neben dem – in der Regel nicht mehr solventen – Fonds weitere Haftungsschuldner zur Verfügung stehen. Ob hier tatsächlich eine Haftung besteht, ist jeweils im Einzelfall nach sachkundiger Beratung zu prüfen.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht 


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