Studium und Corona-Krise - Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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Seit Erlass der Ausgangsbeschränkungen und dem Verbot physischer Kontakte durch die bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020-BayIfSMV- ist in Bayern ein geregeltes Studium in Folge der Corona-Krise dauerhaft unmöglich geworden.

Mit kurzen Ausnahmen im September und Oktober 2020 fanden seit Erlass der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 683) an den Bayerischen Hochschulen grundsätzlich keine Präsenzveranstaltungen mehr statt, vgl. § 21 BayIfSMV. Gemäß Änderungsverordnung vom 19.05.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 171) bestimmt § 21 der 12. BayIfSMV nach wie vor: „An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt.“ Neben den Kindern und Jugendlichen sind die Studierenden die Verlierer der Pandemie. Studium und Corona-Krise bedeutet für die Studentinnen und Studenten bereits seit März 2020 dauerhaft erhebliche Beeinträchtigungen in Ausbildung und Lehre.  

Nach einer in großen Teilen nicht funktionsfähigen Umstellung der Hochschulen auf digitalen Betrieb im Sommersemester 2020 war die Abnahme der Online Klausuren mit erheblichen Problemen und gravierenden Fehlern behaftet. Obwohl viele Universitäten bereits im April 2020 durch Satzungen die Durchführung von Online-Prüfungen ermöglichten -zur Flexibilisierung von Prüfungen im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021-, wurde die Rechtsgrundlage der Bayerischen Fernprüfungserprobungsverordnung erst zum 16. September 2020 erlassen (BayFEV vom 16.09.2020 GVBl. S. 570). Erst nach Abnahme der Prüfungen Im Juli/August 2020 wurden wichtige Grundlagen zum Online-Prüfungsverfahren geregelt. So bestimmt § 6 Abs. 1 BayFEV, dass zur „Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur“ die Studierenden verpflichtet sind, „die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht).“  Die Regelung des § 6 Abs. 2 BayFEV bestimmt, dass die Videoaufsicht durch Aufsichtspersonal der Hochschulen zu erfolgen hat und eine automatisierte Auswertung von Bild- und Tonaufzeichnungen der Videoaufsicht unzulässig ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BayFEV erfolgt die Teilnahme an elektronischen Fernprüfungen auf freiwilliger Basis. Die Freiwilligkeit der Teilnahme ist grundsätzlich dadurch sicherzustellen, dass eine termingleiche Präsenzprüfung als Alternative angeboten wird.

In Folge zahlreicher Probleme beim Down- und Upload der Klausuren (z.B. erfolgte im SoSe oftmals keinerlei Rückmeldung über das erfolgreiche Hochladen der abgelegten Online-Klausur mit der Folge, dass ein fehlerhafter Klausur-Upload den Studenten oft erst bei Fehlen ihrer Bewertung in der Notenbekanntgabe bewusst wurde). Eine erhebliche Anzahl der Klausuren wurde mit „nicht ausreichend“ Note 5,0 wegen Täuschung oder Unterschleif bewertet, wobei die Beweisführung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Studierende müssen zur Wahrung ihrer Rechte zahlreiche Rechtsmittelverfahren führen. Beispielsweise konnte ein Nichtbestehens- und Exmatrikulationsbescheid von August 2020 aufgehoben werden, nachdem im Rechtsmittelverfahren dem Studenten von der Universität die Möglichkeit eröffnet wurde, die Echtheit seiner Handschrift auf der per E-Mail-Scan übersandten Klausur durch Vorlage von Handschrift-Proben vor dem Prüfungsausschuss nachträglich zu beweisen.

In Folge erheblicher Probleme bei der Einhaltung gebotener Rechte der Studenten*innen im Prüfungsverfahren wurde zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie am 01.01.2021 der neue Art. 99 in das Bayerische Hochschulgesetz eingefügt.

In der derzeit geltenden Fassung enthält Art 99 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG die Bestimmung, dass in Bezug auf die in den Studiengängen maßgebliche Prüfungsordnung festgelegten Regeltermine und Fristen das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 nicht als Fachsemester gelten, d.h. die Fristen werden derzeit um drei Semester verlängert.

Nicht vergessen werden sollte, dass es sich bei den Betroffenen Studenten*innen um die Jahrgänge handelt, die im verkürzten Gymnasium-G8 ausgebildet wurden, damit sie früher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Zumindest jetzt ist zuzugeben, dass diese Idee nicht funktioniert hat. Es bleibt nun zu hoffen, dass sich für unsere Studierenden bald eine Lobby findet die diese vergessene Gruppe der Sars-Cov-2- Pandemie aktiv unterstützt. Hier handelt es sich um die Zukunft unserer Gesellschaft, nämlich um die Arbeitenden von morgen.

Bei Fragen zu Studium und Corona-Krise, bei Problemen mit Täuschungs- Unterschleifs- und Plagiatsvorwürfen in Studium und Hochschule sowie bei Prüfungsbewertungen und der Durchsetzung bestehenden Rechte werden Sie bei mir kompetent beraten.


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