Zeugnis Noten Vorrücken und Wiederholen

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In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres in ihrem Zeugnis die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht haben. Wenn sie die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben können sie die Jahrgangsstufe wiederholen (Art. 53 Abs. 1, Abs. 2 BayEUG). Nicht zulässig ist das Wiederholen für Schüler und Schülerinnen die dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten oder nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten, Art. 53 Abs. 3 BayEUG.

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Nach Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen könne Schülerinnen und Schüler die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben auf Probe vorrücken, oder sich einer Nachprüfung unterziehen. Kinder die im Zeugnis die Note 6 in einem – oder die Note 5 in zwei Vorrückungsfächern erhalten haben sind vom Vorrücken ausgeschlossen, § 30 Abs. 1 GSO oder auch § 24 Abs. 1 RSO.

Gymnasiasten/Gymnasiastinnen   der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als einmal die Note 6 oder zweimal die Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich erfolgreich einer Nachprüfung unterzogen haben (GSO § 33 Abs. 1). Dasselbe gilt für Realschüler/innen der Jahrgangsstufen 7 bis 9, gemäß § 27 Abs. 1 RSO. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreich haben, können mit Einverständnis der Eltern auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen, so § 31 Abs. 1 Satz 1 GSO und § 26 Abs. 1 RSO.

Wichtig ist dabei die richtige Bewertung der großen und kleinen Leistungsnachweise aus denen sich die Zeugnisnoten errechnen. So kann beispielsweise die Bewertung, die unter Missachtung eines angeordneten Nachteilsausgleichs erfolgt ist rechtswidrig sein, z.B. wenn in einer Deutschprobe einer anerkannten Legasthenikerin Rechtschreibfehler dazu führen, dass sie auf richtig gebildete Verbformen nicht die vorgesehene Bewertung erhält, vgl. dazu Beschluss des VG München vom 02.09.2020 Az.: M 3 E 20.3897. Auch eine verfahrensfehlerhaft bewertete Präsentation der Seminararbeit eines Gymnasiasten muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage nicht zu erlangen ist, vgl. dazu Beschluss des VG München vom 05.04.2022, Az.: M 3 E 22.779. Ein Abiturzeugnis kann mit Erfolg angefochten werden, wenn die Prüferbestellung zur mündlichen Zusatzprüfung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, vgl. dazu Urteil VG Augsburg Az.: Au 3 K 13.1262.

Gemäß Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG kann Schülerinnen und Schülern, die infolge nachgewiesener Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulen wegen Leistungsminderung die Voraussetzung zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B.wegen Krankheit), das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

Bei Fragen zum Zeugnis, bei Prpblemen wegen des Vorrückens oder des Wiederholens einer Jahrgangsstufe oder bei der Nachprüfung einer fraglichen Zeugnisbewertung der schulischen Leistungen Ihrer Kinder beraten ich Sie gerne.


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