Subventionsbetrug beim Beantragen von Corona - Soforthilfen

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In den Fällen unberechtigter Inanspruchnahme von Corona - Soforthilfen hängt die Strafbarkeit des Antragstellers davon ab, welche Tatsachen subventionserheblich sind.

Da die Pandemie neue Rechtsfragen eröffnete und sich die Antragsformulare von Bundesland zu Bundesland stark unterschieden, herrschte zunächst große Unsicherheit.

Hier hat der Bundesgerichtshof durch einen Beschluss vom 4.5.2021 Orientierung gegeben.

Der Beschluss (6 StR 137/21) konnte deshalb viel Orientierung schaffen, weil der Angeklagte in dem Fall in gleich vier BundesländernCorona - Soforthilfen für tatsächlich gar nicht existierende Kleingewerbe beantragt hatte.

So musste der Bundesgerichtshof von vornherein die Antragsvoraussetzungen und - formulare der einzelnen Bundesländer vergleichen.

1) Grundlage: § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB

Der Beschluss bestätigt, dass Corona - Soforthilfen Subventionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

2)Subventionserheblichkeit von Tatsachen

Nicht jede unrichtige Tatsachenangabe in den Anträgen führt zu einer Strafbarkeit. Um insbesondere eine Warnwirkung für Antragsteller zu errichten, hat der Gesetzgeber über den Absatz 9 des § 264 StGB festgelegt, dass die Strafbarkeit nur für die Täuschung über Tatsachen besteht, die vom Subventionsgeber (Behörde) vorher als "subventionserheblich" bezeichnet worden sind.

3)Niedersächsisches Antragsformular "Version 1"

Die sogenannte "Version 1" des Nds Antragsformulares hat die subventionserheblichen Tatsachen durch einen kurzen textlichen Zusatz als solche bezeichnet. Hier gibt es also keine Zweifel an der korrekten Anordnung der Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen.

4)Bestätigung durch Ankreuzen

In Baden Württemberg und NRW mussten die Antragsteller durch das Setzen eines Kreuzes ihre Kenntnis von der Subventionserheblichkeit bestimmter Tatsachen bestätigen. Auch dies ist strafrechtlich unproblematisch.

5) "Version 2" in Niedersachsen: Generalverweis

Die sogenannte "Version 2" des Niedersächsischen Antragsformulares bezeichnete "alle in diesem Antrag anzugebenden" Tatsachen als subventionsrelevant. - Diese Methode der Formulargestaltung ist höchst problematisch. Im konkreten Einzelfall des Beschlusses des BGH wurden diese Probleme jedoch nicht entscheidungserheblich, weil in dem Antrag so wenige Tatsachen abgefragt wurden, dass sie fast alle entscheidungserheblich waren. Auch dieses Formular schrieb die subventionserheblichen Tatsachen wirksam fest.

Allerdings wissen wir nun, dass bei weiteren Subventionsformularen mit einer höheren Datenabfrage mehr Verteidigungschancen bestehen, wenn die Antragsteller später zu Beschuldigten werden.

Schlussfolgerungen

Der vom BGH zu entscheidende Fall bot keinen Anlass zur Prüfung von Formularen und Fallgestaltungen unter dem Gesichtspunkt der Leichtfertigkeit (als Fall gesteigerter Fahrlässigkeit). Denn die Betriebe, für die die Beihilfen beantragt worden waren, existierten gar nicht.

Je nach Gestaltung der Formulare wird man davon ausgehen müssen, dass der Antragsteller eventuell nur einfach fahrlässig unberechtigt die Subvention beantragt. Hier ist gerade beim Subventionsbetrug viel Platz gegen die Verteidigung gegen den Vorwurf, die Subvention leichtfertig unberechtigt beantragt zu haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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