Subventionsbetrug mit Corona Sorforthilfen – Strafbarkeit nach § 264 StGB

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Die Coronavirus-Pandemie hat Unternehmen und Einzelpersonen auf der ganzen Welt vor eine noch nie dagewesene Herausforderung gestellt. In Deutschland sind Unternehmen jeder Größe noch immer stark betroffen und die Bundes- und Landesregierungen haben verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt. Die Beantragung und Auszahlung gestalteten sich meist unkompliziert und unbürokratisch. Rückwirkend stellt sich aber heraus, dass bei vielen Unternehmen die Subventionsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorgelegen haben, und es werden in diesem Zusammenhang noch immer zahlreiche Strafverfahren eingeleitet.

Als spezialisierte Kanzlei beraten und vertreten wir bundesweit laufend Mandanten in wirtschaftsstrafrechtlichen Belangen: wir unterstützen Sie insbesondere bei Vorladung, Hausdurchsuchung, Festnahme und Anklage wegen Subventionsbetruges im Zusammenhang mit Corona Soforthilfen.


Was ist Subventionsbetrug?

Vereinfacht gesprochen begeht einen Subventionsbetrug, wer sich unrechtmäßig Subventionen zu verschaffen versucht, die er eigentlich nicht bekommen dürfte. § 264 StGB droht für einfache Fälle eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an. Die Strafe droht bei:

  • Unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Antragstellung
  • Zweckentfremdung von ausgezahlten Subventionsmitteln
  • Verschweigen subventionserheblicher Tatsachen
  • Gebrauch zu Unrecht erlangter Bescheinigungen bei Antragstellung

Wer zum Beispiel

  • Gefälschte Belege bei der Antragstellung benutzt, oder
  • Seine eigene Stellung als Amtsträger missbraucht und sich so
  • eine Subvention von mehr als ca. 50.000,- Euro verschafft

begeht einen besonders schweren Fall des Subventionsbetruges. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.


Subventionsbetrug mit Corona Soforthilfe

Corona-Soforthilfen sind grundsätzlich Subventionen und es droht bei „falscher“ Beantragung eine Strafe nach § 264 StGB.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Soforthilfe tatsächlich ausgezahlt wird – der Eingang des Antrages bei der Behörde reicht aus. Es ist auch nicht stets erforderlich, dass „absichtlich“ getäuscht wird. Das Gesetz sieht eine Strafbarkeit in vielen Konstellationen auch bei Leichtfertigkeit vor, also dann, wenn der Tatbestand aus Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit erfüllt wird.

Häufig stehen die Vorwürfe im Zusammenhang mit falschen Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen. Dabei geht es oft darum, dass im Antrag etwa die Zahl der Beschäftigten fehlerhaft ausgewiesen oder der tatsächliche Sach- oder Finanzaufwand des Unternehmens überschätzt und so eine zu hohe Fördersumme beantragt wurde.

Gelegentlich wird seitens der Behörden auch bezweifelt, ob die Fördermittel tatsächlich vorschriftsmäßig verwendet wurden.

Zweifel bestehen in vielen Fällen auch daran, ob die wirtschaftliche Notlage erst durch die Pandemie verursacht wurde, oder möglicherweise schon vorher bestand. Hier ist für eine effektive Verteidigung neben juristischen Fachkenntnissen auch betriebswirtschaftliches know-how notwendig.


Welche Strafe droht?

§ 264 StGB droht für einfache Fälle des Subventionsbetruges eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe an.

Für besonders schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorgesehen.

Es droht auch in leichten Fällen und niedrigen Subventionssummen unter Umständen eine Haftstrafe, was es umso wichtiger macht, Fehler bei der Verteidigung von Anfang an zu vermeiden.

Neben der Strafe muss die zu Unrecht erlangte Subvention natürlich zurückgezahlt werden.


Was Sie tun können & Wie wir Ihnen helfen

Die goldene Regel lautet auch hier: schweigen Sie. Nur so können Sie im weiteren Verfahren alle Optionen für eine effektive Verteidigung offenhalten.

Ziehen Sie so früh wie möglich einen spezialisierten Verteidiger hinzu. Wir nehmen für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. In vielen Fällen lässt sich durch überlegtes und geschicktes Vorgehen des Verteidigers ein Verfahren zur Einstellung bringen, denn oft ist die Beweislage tatsächlich nur dünn und die Vorwürfe können erfolgreich ausgeräumt werden. Aber auch in klareren Fällen können die Folgen durch eine effektive Verteidigung drastisch abgemildert und eine außergerichtliche Erledigung erreicht werden.

Vorschnelle Angaben und Geständnisse haben dagegen weitreichende Folgen, die sich häufig nur noch schwer korrigieren lassen.

Von einer Selbstanzeige ist in den meisten Fällen abzuraten: obwohl sich ein freiwilliges Offenbaren strafmildernd auswirken kann, tritt anders als in Fällen der Steuerhinterziehung bei Subventionsbetrug durch eine Selbstanzeige keine Straflosigkeit ein.


In jedem Fall lohnt sich ein frühzeitiger Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Sprechen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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