Erschleichung von Fördergeldern und tätige Reue

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Selbstanzeige bei Subventionsbetrug?

Eine zur steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige gem. § 371 AO vergleichbare Privilegierung ist beim Subventionsbetrug gem. § 264 StGB möglich. Gemäß § 264 Abs. 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

Das Landgericht Halle (Aktenzeichen: 2 Ns 1/12) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Täter durch falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt Investitionszulagen erschleichen wollte. Das Finanzamt führte daraufhin eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch und teilte dem Antragsteller mit, dass nach den bisher vorgelegten Unterlagen eine Auszahlung der Investitionszulage nicht möglich sei. Nach Beratung mit dem Steuerberater ist der Antrag zurückgenommen worden. Das Landgericht Halle sah in dieser Handlung kein freiwilliges Verhalten im Sinne des § 264 Abs. 5 StGB.

Muss man freiwillig handeln?

Über die Definition des Begriffs der Freiwilligkeit besteht seit jeher – ob man es glauben möge oder nicht – Streit. Die Rechtsprechung – so auch das Landgericht Halle – stellt auf das Vorliegen einer autonomen Entscheidungsfindung ab. Freiwilligkeit liege nur dann vor, wenn sich der Täter aufgrund von inneren Beweggründen – Scham, Reue oder einem Zurückschrecken vor dem Straffälligwerden – zur Umkehr von seinem Vorhaben entschließt. Es hat sich gemeinhin die Formulierung „Ich will nicht, obwohl ich kann“ eingebürgert.

In dem vorliegenden Sachverhalt ist dem Antragsteller die Rücknahme des Antrages nahezu aufgedrängt worden, sodass es hier an der Freiwilligkeit der Handlung fehlte. Hätte er sich vor der Prüfung entschlossen, den Antrag zurückzunehmen, wäre die Entscheidung anders ausgefallen.

Dr. Andrew Patzschke, Fachanwaltschaft für Strafrecht und Fachanwaltschaft für Steuerrecht


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