Subventionsbetrug
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Einerseits gibt es viele, die dankbar sind, für die vom Bund und den Ländern bereitgestellten Soforthilfen in Zeiten der Corona-Pandemie, andererseits birgt dies auch schnell die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten. Dies ist bei wahrheitswidrigen Angaben bei der Antragstellung der Fall. Dann drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB und falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB.
Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zuschüsse, welche im Rahmen der Soforthilfe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, ausgezahlt werden, fallen unter den Begriff der ,,Subvention" im Sinne des § 264 StGB.
Bestraft wird demnach, wer:
(https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__264.html)
Der Straftatbestand des Subventionsbetruges ist demnach in den Fällen 1., 3. und 4. bereits durch die Verwirklichung der zuvor genannten Tathandlungen erfüllt.
Absatz 2 sieht sogar eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor, wenn es sich um besonders schwere Fälle des Subventionsbetruges handelt.
Es ist daher sehr wichtig, dass Sie vor Antragstellung nochmal genau darüber nachdenken, ob Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen.
Es ist mit einem harten und strengen Durchgreifen der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen, wenn sich ihre Angaben als unwahr herausstellen.
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