Tabellenunterhalt, Mehrbedarf, Sonderbedarf? Wichtige Begriffe im Unterhaltsrecht!

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Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den Regelbedarf des minderjährigen Kindes. Daneben können ein regelmäßig anfallender Mehrbedarf und ein unregelmäßiger außergewöhnlicher Sonderbedarf hinzukommen. In diesem Rechtstipp greifen wir diese Kernbegriffe des Unterhaltsrechts auf und geben einen praktischen Überblick.

1. Der Tabellenunterhalt

In der Praxis wird der Kindesunterhalt erst dann relevant, wenn die Eltern getrennt leben. Nach dem sogenannten Residenzmodell leistet der kindesbetreuende Teil seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Teil wiederum ist zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet.

Die Düsseldorfer Tabelle dient der vereinfachten Ermittlung des konkreten Barunterhalts. Der dortige Unterhaltsbedarf wird als fester Betrag abhängig vom Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und des Kindesalters angesetzt. Der dort ausgewiesene Betrag soll alle Bedürfnisse des Kindes abdecken wie beispielsweise die Verpflegung und Kleidung sowie Kosten der Ausbildung.

Übrigens: Bei der Unterhaltstabelle handelt es sich um Richtwerte für die gerichtliche Praxis! Ihnen kommt keine gesetzesähnliche Wirkung zu.

2. Sonderbedarf und Mehrbedarf 

Prinzipiell ist der Unterhaltsanspruch mit dem jeweiligen Tabellenunterhalt voll ausgeschöpft. Wenn jedoch besondere Bedürfnisse in Erscheinung treten, reicht der Tabellenunterhalt für den Lebensbedarf oft nicht aus. Je nachdem, ob es sich um einen regelmäßig anfallenden zusätzlichen Bedarf handelt oder um einen unregelmäßigen, einmaligen Kostenpunkt kann es sich in juristischer Hinsicht um Mehrbedarf oder Sonderbedarf handeln.

Als Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt. Er ist praktisch kalkulierbar und deswegen bei der Bemessung des laufenden Unterhalts auch zu berücksichtigen. Gemeint sind beispielsweise regelmäßige Aufwendungen für eine behindertengerechte Betreuung des Kindes.

Mehrbedarf haben die Familiengerichte darüber hinaus auch in den folgenden Beispielsfällen angenommen:

  • Musikunterricht
  • Nachhilfestunden
  • Studiengebühren
  • Kosten für Vereinssport
  • Privatschulkosten

Beim Sonderbedarf muss es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handeln. Er ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass er einmalig auftritt. Paradebeispiel sind die Kosten einer von der Krankenkasse nicht übernommenen Zahnspange. Betroffen sind also Ausnahmesituationen. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass Sonderbedarf einzelfallabhängig geltend gemacht werden muss!

Mehrbedarf und Sonderbedarf betreffen nicht nur den Barunterhalt, sondern auch den Betreuungsunterhalt. So hat beispielsweise ein behindertes Kind oft einen erhöhten Betreuungsbedarf. Auch ein Betreuungssonderbedarf ist denkbar, wenn etwa ein Kind wegen eines Unfalls vorübergehend ganz besonders intensiv betreut werden muss.

3. Wechselmodell und seine Auswirkungen im Unterhaltsrecht 

Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes zu gleichen Anteilen, so trifft sie die Barunterhaltspflicht ebenfalls hälftig. Dem liegt der Gedanke des sogenannten Wechselmodells zugrunde. Im Vergleich zum herkömmlichen Residenzmodell liegt der von den Eltern zu tragende Unterhaltsbedarf oftmals deutlich höher. Das liegt unter anderem an zusätzlichen Fahrtkosten und etwaigen Doppelanschaffungen von persönlichen Gegenständen des Kindes.

Prinzipiell teilen sich die Eltern die dadurch anfallenden Kosten des Mehrbedarfs. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur solche Kostenpunkte vom Mehrbedarf erfasst sind, die auch tatsächlich auf den Unterhaltsbedarf des Kindes zurückzuführen sind. Entstehen die Mehrkosten im Gegensatz dazu alleine aufgrund der Lebensführung eines Elternteils, ist der andere hieran nicht zwangsläufig zu beteiligen. Wer also eine zusätzliche Nachmittagsbetreuung für das Kind organisiert, um weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, kann diese Mehrkosten in der Regel nicht auf den anderen Teil abwälzen.

4. Fazit

Wenn es um Mehr- oder Sonderbedarf geht, fällt die Abgrenzung zum laufenden Unterhaltsbedarf, der bereits durch die Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist, nicht immer leicht. In der Praxis herrscht hierüber meist Streit zwischen den Elternteilen! Als Rechtsanwaltskanzlei im Familienrecht klären wir Sie einzelfallgerecht auf und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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