Tätowierungen sind kein Einstellungshindernis für den Polizeidienst

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In der Vergangenheit gab es immer wieder unterschiedliche Urteile zum Thema Geeignetheit für den öffentlichen Dienst aufgrund äußerlicher Merkmale. Insbesondere Tätowierungen waren für manche Bewerberinnen und Bewerber ein Hindernis, um überhaupt für den Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat nun einem vom Polizeidienst abgelehnten Bewerber Recht gegeben, der wegen seiner Tätowierungen nicht in das Auswahlverfahren kam. Das Gericht hat entschieden, dass ein Bewerber nicht allein wegen einer Tätowierung abgelehnt werden darf. (Beschluss vom 01.02.2019 – Az.: 4 S 52.18). Tattoos seien grundsätzlich kein Hindernis für die Einstellung in den Polizeidienst. Der Bewerber sei also weiterhin zum Auswahlverfahren zuzulassen. Eine Ablehnung sei nur dann zulässig, wenn die Tätowierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ein Strafgesetz verstößt.

Die Polizei hatte beanstandet, dass die Bevölkerung die Tätowierungen des Bewerbers als bedrohlich wahrnehmen kann. Nach Ansicht des Gerichts kann die Polizeibehörde diese Frage nicht beurteilen.

Die Tätowierungen sind mittlerweile bei jungen Menschen weit verbreitet. Somit folgte das Oberverwaltungsgericht Berlin einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Jahr 2017 (Urteil vom 11.11.2018 – Az.: 2 C 25.17).

Deshalb soll nun der Gesetzgeber die Frage nach der allgemeinen Ablehnung oder Gefährdung von Tattoos für die Repräsentations- oder Neutralitätsfunktion der Polizei näher regeln. Er soll festlegen, ob Tätowierungen nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamte und mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar sind.

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellt ein großflächiges Tattoo kein Einstellungshindernis für die Polizei dar (Beschluss vom 27.08.201 – Az.: 2 L 3279/17). Die verstärkte Akzeptanz von Tattoos und der gesellschaftliche Wandel in dieser Hinsicht seien zu berücksichtigen. Eine Ablehnung ist laut Verwaltungsgericht Düsseldorf bei gewaltverherrlichenden Motiven zulässig.


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