Neues Beamtenstatusgesetz - Aus für Tätowierungen Beamter?

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Mit Wirkung vom 7.7.2021 ist die Neuregelung von § 34 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) als Teil des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Mit dieser Vorschrift erfolgt erstmals die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Pflichten von Beamtinnen und Beamten in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild.

Inhalt der Vorschrift

Es bleibt auch nach der Neufassung dabei, dass Beamtinnen und Beamte sich stets mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen haben. Weiterhin muss ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

Gem. § 34 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug in diesem Zusammenhang nunmehr ausdrücklich auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen.

Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können demnach vom Dienstherrn eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.

Ein solches Erfordernis bestehe nach der Vorschrift insbesondere dann, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen.

Religiös oder weltanschaulich besetzte Merkmale des Erscheinungsbilds können hiernach jedoch nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen.

Im Übrigen hat der Gesetzgeber des Beamtenstatusgesetzes eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung ggf. weiterer Einzelheiten durch Landesrecht vorgesehen.

Ausdrücklich hervorgehoben wurde zudem, dass die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug stets unzulässig ist, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Gerade die ausdrücklich aufgenommene Einschränkung („gesundheitliche Gründe“) dürfte nicht zuletzt auch auf die Erfahrungen i. R. d. Corona-Pandemie und die sog. „Maskenpflicht“ zurückzuführen sein.

Rechtliche Bewertung

Schon bisher hatten sich die Gerichte wiederholt mit Fragen zum äußeren Erscheinungsbild Beamter und Bewerber um öffentliche Ämter zu beschäftigen.

Auch mit der (zuletzt u. a. vom BVerwG wiederholt angemahnten) gesetzlichen Ermächtigung zu entsprechenden Vorgaben zum Erscheinungsbild Beamter in § 34 BeamtStG bleibt es dabei, dass im jeweiligen Einzelfall bewertet werden muss, ob durch bestimmte Kleidungsstücke, Schmuck, Symbole und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht tatsächlich „die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten“ derart berührt/betroffen sind, dass der Dienstherr dies ggf. einschränken oder untersagen könnte.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BeamtStG und ggf. die Einhaltung pflichtgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn wäre neben der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit im Wege des beamtenrechtlichen Widerspruchs (vgl. § 54 BeamtStG) bzw. nachfolgend klageweise sowie evtl. je nach Verfahrenskonstellation parallel i. R. d. Eilrechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten daher im Einzelfall zu klären.

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