Targobank; bei einfachem PIN/TAN-Verfahren keine Haftung des Kunden bei Missbrauch

  • 1 Minuten Lesezeit

Im März und April 2019 kam es zu Phishing Angriffen auf Kunden der Targobank und mittels der so "erbeuteten" Zugangs- und Autorisationsdaten wurden dann Konten der Kunden durch kriminelle Dritte geplündert.

In diesen Tagen erhalten Kunden nun nach Prüfung durch die Targobank die Mitteilung, dass ihre Ansprüche auf Gutschrift bzw. Erstattung abgelehnt werden, da sich die Targobank auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Kunden beruft. Nur durch diese sei es den Kriminellen möglich gewesen, an PIN und TAN zu gelangen.

Diese Argumentation geht aber an der Gesetzeslage und der Rechtsprechung vorbei, so RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der zahlreiche Geschädigte vertritt.

Haben die Kunden noch das einfache PIN/TAN-Verfahren eingesetzt, gibt es aufgrund der technischen Anfälligkeit für Missbrauch durch Dritte nach der Rechtsprechung keinerlei Anscheinsbeweis für die Autorisierung durch den Kunden, aktuell etwas OLG Schleswig (5. Zivilsenat), Beschluss vom 29.10.2018 – 5 U 290/18, mwN.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen grob fahrlässigen Verschuldens ist daher grundsätzlich ausgeschlossen, OLG Schleswig, aaO mwN.

Banken "übersehen" hier gerne, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Kunde grob fahrlässig gehandelt haben. Es ist daher das Risiko der Bank, wenn sie nicht bereits auf die verfügbaren und deutlich sicheren Methoden zur Autorisierung wie das photoTAN, smsTAN oder mTAN-Verfahren setzt. 

RA Koch hat daher bereits erfolgreich die Erstattung gegenüber der Targobank geltend gemacht.

Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema