Individualbeitrag der Targobank unzulässig. Kunden haben Erstattungsanspruch

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Gebühren in Kreditverträgen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann unzulässig, wenn der Kunde hierfür keine Gegenleistung erhält. Die Kosten der Bank für den Vertragsabschluss sind hierbei bereits in den Darlehenszinsen enthalten und können nicht gesondert vergütet werden.

Nachdem der Bundesgerichtshof im Mai 2015 laufzeitunabhängige Gebühren in Verbraucherkrediten verboten hatte, überlegten viele Banken wie sie weiterhin rechtlich zulässig Gebühren erheben könnten. Die Targobank versuchte durch eine vermeintliche Individualvereinbarung das AGB-Recht zu umgehen, um so an dem Gebührengeschäft weiter verdienen zu können. Hierbei ist zu beachten, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung bereits dann vorliegt, wenn eine vorformulierte Vertragsklausel mehrmals verwendet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Klausel individuell ausgehandelt wurde.

Diesen Ansatz griff die Targobank auf und benannte die Kredibearbeitungsgebühr in einen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ um, in der Hoffnung somit der BGH-Rechtsprechung zu begegnen. Um dieses Konstrukt zu untermauern behauptete die Targobank, der „Individualbeitrag“ falle nur an, wenn sich der Kunde für den ebenfalls vorformulierten „Individualkredit“ entscheiden würde. Damit sei die Klausel individuell ausgehandelt.

Dem folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 28.04.2016, I-6 U 152/15) nicht. Dem Kunden die Möglichkeit zu geben, zwischen zwei vorgegebenen Alternativen zu wählen, macht die Vereinbarung nicht individuell. So heißt es in den Entscheidungsgründen wörtlich:

Die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen macht die vom Kunden gewählte Alternative grundsätzlich noch nicht zur Individualabrede [...]. Ebenso wenig wird eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders dadurch zu einer Individualabrede, dass der Vertragspartner des Verwenders auch ein ihm unterbreitetes Alternativangebot mit abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte annehmen können [...]. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen grundsätzlich auch vor, wenn der Kunde zwischen mehreren vom Verwender vorgegebenen Alternativen wählen kann [...]

Der Targobank ist es damit untersagt, diese Klausel weiter zu verwenden. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichtete Revision zum Bundesgerichtshof (XI ZR 231/16) hat die Targobank zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig.

Für Targobank-Kunden bedeutet das Urteil, dass ein Anspruch auf Rückzahlung der „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeiträge“ besteht. Zahlt die Bank auch nach Aufforderung des Kunden und Fristsetzung (2 Wochen) nicht, muss die Bank auch die Anwaltskosten des Verbrauchers übernehmen. Darüber hinaus muss die Bank auch Zinsen auf die Bearbeitungsgebühr bezahlen.

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